Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:
- 1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine,
- 2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
- 3.
die Zahl der Fütterungsphasen und
- 4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.