AKNV

Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)


Ausfertigungsdatum: 05.02.2016
Stand:
Geändert durch Art. 166 V v. 19.6.2020 I 1328
    Eingangsformel
    § 1  Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 2  Dokumentationspflichten
    § 3  Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten
    § 4  Ausstellung des Ankunftsnachweises
    § 5  Muster für den Ankunftsnachweis
    § 6  Aushändigung des Ankunftsnachweises
    § 7  Änderung der Anschrift, Verlängerung
    § 8  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1)Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    Anlage 2  (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)Formale Anforderungen an variable Einträge
    Anlage 3  (zu § 3 Absatz 2)Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
    Anlage 4  (zu § 5)Muster des Ankunftsnachweises

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 6.2.2016 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1  Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

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Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,
2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes,
3.
das Erstellen eines Barcodes.
Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

§ 2  Dokumentationspflichten

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Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.

§ 3  Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

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(1) Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu verwenden. Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 2 zu entsprechen. Es ist durch die ausstellende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentralregister kein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist.
(2) Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu hat sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. Soweit die technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erhoben und übermittelt werden.
(4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

§ 4  Ausstellung des Ankunftsnachweises

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(1) Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.
(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.

§ 5  Muster für den Ankunftsnachweis

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Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

§ 6  Aushändigung des Ankunftsnachweises

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(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich.
(2) Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.

§ 7  Änderung der Anschrift, Verlängerung

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(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.

§ 8  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1)Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 164)

1.
BSI TR-03116 – Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung
2.
BSI TR-03137 – Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal)
3.
BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications

Anlage 2  (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)Formale Anforderungen an variable Einträge

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 165 - 169)

Abschnitt 1
Vorbemerkung:
1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.
2.
Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen“) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Im Datenfeld „Name“ ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett“ zulässig.
Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.
Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.
7.
Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.
8.
Im Datenfeld „mitreisende Kinder“ ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.
9.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
10.
Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.
Datenfelder Seite Feldlängen Ankunftsnachweis
2,0 mm
Schriftgröße 2 (8pt)
UNICODE
2,4 mm
Schriftgröße 1 (10pt)
UNICODE
Seriennummer 2, 3
und 4
9 Zeichen
zulässiges Ziffernwerk:
einen Buchstaben, Leerzeichen
und 7 Ziffern
Name 2 35 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen*)
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen*)
Geburtsname 2 35 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen *)
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen2
Vornamen 2 35 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 70 Zeichen1
30 Zeichen in zwei Zeilen
insgesamt 60 Zeichen*)
Geschlecht 2 1 Zeichen
Zulässige Buchstaben: M, F, X
Größe 2 6 Zeichen3
Farbe der Augen 2 15 Zeichen
Tag der Geburt 2 10 Zeichen
Staatsangehörigkeit 2 3 Zeichen*)
Ort der Geburt 2 30 Zeichen
Lichtbild 35 x 45 mm 3
Unterschrift Inhaber manuell 3
Ausstellende Behörde 3 30 Zeichen
Tag der Ausstellung 3 10 Zeichen
Unterschrift Aussteller manuell 3
Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person … 4
Gültig bis 4 10 Zeichen
Verlängert bis 4 10 Zeichen
Name und Anschrift der zuständigen
Aufnahmeeinrichtung
4 79 Zeichen einzeilig in drei Felder:
1. Feld 21 Zeichen
2. Feld 29 Zeichen
3. Feld 29 Zeichen
Mitreisende Kinder 5 108 Zeichen einzeilig in vier Felder:
1. Feld 27 Zeichen
2. Feld 27 Zeichen
3. Feld 27 Zeichen
4. Feld 27 Zeichen
„Freitext“ 5 28 Zeichen in acht Zeilen
insgesamt 224 Zeichen
AZR–Nummer 6 12 Zeichen
MRZ vertikal 2–zeilig 6 36 Zeichen in 2 Zeilen
Vertikal OCR–B
Barcode Data–Matrix 6 48*48 Module*)
Abschnitt 2
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Ankunftsnachweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Ankunftsnachweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Asyl- oder Schutzsuchenden sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Aufnahmeeinrichtung oder die Außenstelle des Bundesamtes kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
 
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl.Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
 
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
 
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
 
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
 
Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.
 
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
 
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
 
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
 
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
 
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
 
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.
 
      
Anmerkung: *)*)*)*)*)
1 Zeilenabstand 10pt2 Zeilenabstand 13pt3 Größe in Zentimetern4 3-letter code gemäß ICAO Document 93035 Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022)

Fussnoten:

Anlage 2 Abschn. 1 Tabelle Zeile 15 Spalte 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Austeller" durch "Aussteller" ersetzt

Anlage 3  (zu § 3 Absatz 2)Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 170)

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
der Systemkomponente
Regelungsadressat
1 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
2 Fingerabdruckscanner Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
3 Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
4 Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde

Anlage 4  (zu § 5)Muster des Ankunftsnachweises

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 171)

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