AltfAbwG

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG)


Ausfertigungsdatum: 10.12.2003
Stand:
    § 1  Aufhebung der Entschuldung
    § 2  Fälligkeit
    § 3  Abschlag und Härteregelung
    § 4  Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)

Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.

§ 1  Aufhebung der Entschuldung

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Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

§ 2  Fälligkeit

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Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 3  Abschlag und Härteregelung

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Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 4  Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

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Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.