AnwZpvV

Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)


Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

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Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.