ArbZRG

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)


Ausfertigungsdatum: 06.06.1994
Stand:
    Art 1  Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    (XXXX) Art 2 bis 17
    Art 18  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Art 19  Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
    Art 20  Unanwendbarkeit von Maßgaben
    Art 21  Inkrafttreten und Ablösung

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++)

Art. 1: ArbZG 8050-21
Art. 2 bis 17: Änderungsvorschriften
Art. 19 Abs. 1: Aufhebungsvorschriften
Art. 20: Änderungsvorschrift
Art. 21 Satz 3 Nr. 1 bis 22: Aufhebungsvorschriften

Inhaltsübersicht

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Artikel 1
  Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
    Zweiter Abschnitt
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten
    Dritter Abschnitt
      Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
    Vierter Abschnitt
      Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
    Fünfter Abschnitt
      Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17 Aufsichtsbehörde
    Sechster Abschnitt
      Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
    Siebter Abschnitt
      Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften
    Achter Abschnitt
      Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge
§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
Artikel 2
  Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Artikel 3
  Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4
  Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 5
  Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6
  Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 7
  Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 8
  Änderung des Ladenschlußgesetzes
Artikel 9
  Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes
Artikel 10
  Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 11
  Änderung des Seemannsgesetzes
Artikel 12
  Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 13
  Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Artikel 14
  Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Artikel 15
  Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Artikel 16
  Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 17
  Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Artikel 18
  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 19
  Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
Artikel 20
  Unanwendbarkeit von Maßgaben
Artikel 21
  Inkrafttreten und Ablösung

Art 18  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

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Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 19  Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

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(1)
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.

Art 20  Unanwendbarkeit von Maßgaben

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Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Art 21  Inkrafttreten und Ablösung

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Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1. bis 22.