ASGZustV

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV)


Ausfertigungsdatum: 18.08.1973
Stand:
Geändert durch Art. 77 G v. 23.12.2003 I 2848
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 21. 9.1973 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:

§ 1

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Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.

§ 2

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§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Verteidigung