Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
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In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Connecticut
Kalifornien
Montana
North Carolina
North Dakota
Oregon
- 2.
-
In Kanada:
Manitoba
Der Bundesminister der Justiz