(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen
- 1.
den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und
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den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.