BergWoZSenkV

Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung (BergWoZSenkV)


Ausfertigungsdatum: 30.10.1986
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Senkung des Zinssatzes
    § 2  Berlin-Klausel
    § 3  Geltung im Saarland
    § 4  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund der §§ 18e Satz 3 und 18a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  Senkung des Zinssatzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt.
(2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2  Berlin-Klausel

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  Geltung im Saarland

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

§ 4  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.