Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5)
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- a)
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- k)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
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4*)
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Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
Materialbedarf festlegen
- d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
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4*)
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Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7)
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- a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- c)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
Werkstücke kennzeichnen
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3*)
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Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennen
- c)
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
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- h)
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- k)
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
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Erfassen von Meßwerten (§ 3 Nr. 9)
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- a)
Meßgeräte handhaben
- b)
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
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Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 10)
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- a)
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten
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3*)
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Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen (§ 3 Nr. 11)
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- a)
mechanische Bearbeitung
- aa)
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
- cc)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
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Alternative A: Holzoberflächen
- a)
Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandeln
- b)
Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
- c)
Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
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Alternative B: Kunststoffoberflächen
- a)
Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
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Alternative C: Metalloberflächen
- a)
Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
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Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 12)
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- a)
Meßwerte erfassen und protokollieren
- b)
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
- c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
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Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 3 Nr. 13)
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- a)
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
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- c)
Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
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- d)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
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- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- g)
Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
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Trägerwerkstoffe (§ 3 Nr. 15)
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- a)
Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheiden
- b)
Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen
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Beschichtungsstoffe (§ 3 Nr. 16)
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- a)
Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilen
- b)
Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden
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- c)
Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeiten
- d)
Verarbeitungsbedingungen einhalten
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- e)
bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhalten
- f)
Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen
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Anwenden von Applikationsverfahren (§ 3 Nr. 17)
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- a)
Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführen
- b)
Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren
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- c)
Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführen
- d)
manuelle Auftragsverfahren ausführen
- e)
Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren
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18
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Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten (§ 3 Nr. 18)
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- a)
optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentieren
- b)
Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten
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- c)
verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhalten
- d)
elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren
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Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Nr. 19)
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- a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen
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- b)
Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachen
- c)
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern
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- d)
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachen
- e)
Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentieren
- f)
Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführen
- g)
Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachen
- h)
Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachen
- i)
Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachen
- k)
Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachen
- l)
Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren
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Nachbehandeln von Beschichtungen (§ 3 Nr. 20)
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- a)
Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen
- b)
Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernen
- c)
Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln
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Optimieren des Gesamtprozesses (§ 3 Nr. 21)
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- a)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken
- b)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren
- c)
beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen
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Verfahren der Umwelttechnik (§ 3 Nr. 22)
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- a)
mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten
- b)
berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden
- c)
mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehen
- d)
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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