Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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Grabtechnische Arbeiten
- a)
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
- b)
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
- c)
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
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Versorgung von Verstorbenen
- d)
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden
- e)
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten
- f)
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen
- g)
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren
- h)
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
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Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen
- i)
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken
- j)
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken
- k)
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
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2
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Bearbeiten von Bestattungsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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- a)
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
- b)
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
- c)
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
- d)
schriftliche Angebote erstellen
- e)
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
- f)
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
- g)
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
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3
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Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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- a)
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
- b)
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
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- c)
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
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4
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4
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Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
- b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
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5
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Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- c)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
Särge und Urnen herrichten
- e)
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
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8
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6
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Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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- a)
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
- b)
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
- c)
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
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7
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Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
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- a)
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
- b)
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
- c)
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
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6
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
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- a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
- c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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6
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Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
Berichte erstellen
- f)
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
- g)
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- j)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten
- k)
bei der Kostenermittlung mitwirken
- l)
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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8
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7
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
- d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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8
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Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- e)
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
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8
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- f)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- g)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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6
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