BetrVRG

Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz - BetrVRG)


Ausfertigungsdatum: 23.07.2001
Stand:
    (XXXX) Art 1 bis 12  (weggefallen)
    Art 13  Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
    Art 14  Inkrafttreten
Art. 1 Nr. 18 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
Art. 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28. 7.2001 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023)
EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) +++)

Art 13  Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes

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Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 14  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl.