BewG

Bewertungsgesetz (BewG)


Ausfertigungsdatum: 16.10.1934
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
     
    Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften
    § 1  Geltungsbereich
    § 2  Wirtschaftliche Einheit
    § 3  Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
    § 3a  (weggefallen)
    § 4  Aufschiebend bedingter Erwerb
    § 5  Auflösend bedingter Erwerb
    § 6  Aufschiebend bedingte Lasten
    § 7  Auflösend bedingte Lasten
    § 8  Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
    § 9  Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
    § 10  Begriff des Teilwerts
    § 11  Wertpapiere und Anteile
    § 12  Kapitalforderungen und Schulden
    § 13  Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
    § 14  Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
    § 15  Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
    § 16  Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
     
    Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften
    § 17  Geltungsbereich
    § 18  Vermögensarten
     
    Erster Abschnitt - Einheitsbewertung
     
    A. - Allgemeines
    § 19  Feststellung von Einheitswerten
    § 20  Ermittlung des Einheitswerts
    § 21  Hauptfeststellung
    § 22  Fortschreibungen
    § 23  Nachfeststellung
    § 24  Aufhebung des Einheitswerts
    § 24a  Änderung von Feststellungsbescheiden
    § 25  Nachholung einer Feststellung
    § 26  Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
    § 27  Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
    § 28  Erklärungspflicht
    § 29  Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
    § 30  Abrundung
    § 31  Bewertung von ausländischem Sachvermögen
    § 32  Bewertung von inländischem Sachvermögen
     
    B. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 33  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
    § 34  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
    § 35  Bewertungsstichtag
    § 36  Bewertungsgrundsätze
    § 37  Ermittlung des Ertragswerts
    § 38  Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
    § 39  Bewertungsstützpunkte
    § 40  Ermittlung des Vergleichswerts
    § 41  Abschläge und Zuschläge
    § 42  Nebenbetriebe
    § 43  Abbauland
    § 44  Geringstland
    § 45  Unland
    § 46  Wirtschaftswert
    § 47  Wohnungswert
    § 48  Zusammensetzung des Einheitswerts
    § 48a  Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
    § 49  (weggefallen)
     
    II. - Besondere Vorschriften
     
    a) - Landwirtschaftliche Nutzung
    § 50  Ertragsbedingungen
    § 51  Tierbestände
    § 51a  Gemeinschaftliche Tierhaltung
    § 52  Sonderkulturen
     
    b) - Forstwirtschaftliche Nutzung
    § 53  Umlaufende Betriebsmittel
    § 54  Bewertungsstichtag
    § 55  Ermittlung des Vergleichswerts
     
    c) - Weinbauliche Nutzung
    § 56  Umlaufende Betriebsmittel
    § 57  Bewertungsstützpunkte
    § 58  Innere Verkehrslage
     
    d) - Gärtnerische Nutzung
    § 59  Bewertungsstichtag
    § 60  Ertragsbedingungen
    § 61  Anwendung des vergleichenden Verfahrens
     
    e) - Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
    § 62  Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
     
    III. - Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
    § 63  Bewertungsbeirat
    § 64  Mitglieder
    § 65  Aufgaben
    § 66  Geschäftsführung
    § 67  Gutachterausschuß
     
    C. - Grundvermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 68  Begriff des Grundvermögens
    § 69  Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
    § 70  Grundstück
    § 71  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
     
    II. - Unbebaute Grundstücke
    § 72  Begriff
    § 73  Baureife Grundstücke
     
    III. - Bebaute Grundstücke
     
    a) - Begriff und Bewertung
    § 74  Begriff
    § 75  Grundstücksarten
    § 76  Bewertung
    § 77  Mindestwert
     
    b) - Verfahren
     
    1. - Ertragswertverfahren
    § 78  Grundstückswert
    § 79  Jahresrohmiete
    § 80  Vervielfältiger
    § 81  Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
    § 82  Ermäßigung und Erhöhung
     
    2. - Sachwertverfahren
    § 83  Grundstückswert
    § 84  Bodenwert
    § 85  Gebäudewert
    § 86  Wertminderung wegen Alters
    § 87  Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
    § 88  Ermäßigung und Erhöhung
    § 89  Wert der Außenanlagen
    § 90  Angleichung an den gemeinen Wert
     
    IV. - Sondervorschriften
    § 91  Grundstücke im Zustand der Bebauung
    § 92  Erbbaurecht
    § 93  Wohnungseigentum und Teileigentum
    § 94  Gebäude auf fremdem Grund und Boden
     
    D. - Betriebsvermögen
    § 95  Begriff des Betriebsvermögens
    § 96  Freie Berufe
    § 97  Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
    § 98  (weggefallen)
    § 98a  (weggefallen)
    § 99  Betriebsgrundstücke
    (XXXX) §§ 100 bis 102  (weggefallen)
    § 103  Schulden und sonstige Abzüge
    § 104  (weggefallen)
    (XXXX) §§ 105 bis 108  (weggefallen)
    § 109  Bewertung
    § 109a  (weggefallen)
     
    Zweiter Abschnitt - Sondervorschriften und Ermächtigungen
    (XXXX) §§ 110 bis 120  (weggefallen)
    § 121  Inlandsvermögen
    § 121a  Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
    § 122  Besondere Vorschriften für Berlin (West)
    § 123  Ermächtigungen
    § 124  (weggefallen)
     
    Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
     
    A. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    § 125  Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    § 126  Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
    § 127  Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
    § 128  Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
     
    B. - Grundvermögen
    § 129  Grundvermögen
    § 129a  Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
    § 130  Nachkriegsbauten
    § 131  Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
    § 132  Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
    § 133  Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
     
    C. - Betriebsvermögen
    (XXXX) §§ 134 bis 136  (weggefallen)
    § 137  Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
     
    Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
     
    A. - Allgemeines
    § 138  Feststellung von Grundbesitzwerten
    § 139  Abrundung
     
    B. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    § 140  Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
    § 141  Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
    § 142  Betriebswert
    § 143  Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
    § 144  Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
     
    C. - Grundvermögen
     
    I. - Unbebaute Grundstücke
    § 145  Unbebaute Grundstücke
     
    II. - Bebaute Grundstücke
    § 146  Bebaute Grundstücke
    § 147  Sonderfälle
    § 148  Erbbaurecht
    § 148a  Gebäude auf fremdem Grund und Boden
    § 149  Grundstücke im Zustand der Bebauung
    § 150  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
     
    Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen
    § 151  Gesonderte Feststellungen
    § 152  Örtliche Zuständigkeit
    § 153  Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
    § 154  Beteiligte am Feststellungsverfahren
    § 155  Rechtsbehelfsbefugnis
    § 156  Außenprüfung
     
    Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
     
    A. - Allgemeines
    § 157  Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
     
    B. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 158  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
    § 159  Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
    § 160  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
    § 161  Bewertungsstichtag
    § 162  Bewertung des Wirtschaftsteils
    § 163  Ermittlung der Wirtschaftswerte
    § 164  Mindestwert
    § 165  Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
    § 166  Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
    § 167  Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
    § 168  Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
     
    II. - Besonderer Teil
     
    a) - Landwirtschaftliche Nutzung
    § 169  Tierbestände
    § 170  Umlaufende Betriebsmittel
     
    b) - Forstwirtschaftliche Nutzung
    § 171  Umlaufende Betriebsmittel
    § 172  Abweichender Bewertungsstichtag
     
    c) - Weinbauliche Nutzung
    § 173  Umlaufende Betriebsmittel
     
    d) - Gärtnerische Nutzung
    § 174  Abweichende Bewertungsverhältnisse
     
    e) - Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
    § 175  Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
     
    C. - Grundvermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 176  Grundvermögen
    § 177  Bewertung
     
    II. - Unbebaute Grundstücke
    § 178  Begriff der unbebauten Grundstücke
    § 179  Bewertung der unbebauten Grundstücke
     
    III. - Bebaute Grundstücke
    § 180  Begriff der bebauten Grundstücke
    § 181  Grundstücksarten
    § 182  Bewertung der bebauten Grundstücke
    § 183  Bewertung im Vergleichswertverfahren
    § 184  Bewertung im Ertragswertverfahren
    § 185  Ermittlung des Gebäudeertragswerts
    § 186  Rohertrag des Grundstücks
    § 187  Bewirtschaftungskosten
    § 188  Liegenschaftszinssatz
    § 189  Bewertung im Sachwertverfahren
    § 190  Ermittlung des Gebäudesachwerts
    § 191  Wertzahlen
     
    IV. - Sonderfälle
    § 192  Bewertung in Erbbaurechtsfällen
    § 193  Bewertung des Erbbaurechts
    § 194  Bewertung des Erbbaugrundstücks
    § 195  Gebäude auf fremdem Grund und Boden
    § 196  Grundstücke im Zustand der Bebauung
    § 197  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
     
    V. - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
    § 198  Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
     
    D. - Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
    § 199  Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
    § 200  Vereinfachtes Ertragswertverfahren
    § 201  Ermittlung des Jahresertrags
    § 202  Betriebsergebnis
    § 203  Kapitalisierungsfaktor
     
    Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
     
    A. - Allgemeines
    § 218  Vermögensarten
    § 219  Feststellung von Grundsteuerwerten
    § 220  Ermittlung der Grundsteuerwerte
    § 221  Hauptfeststellung
    § 222  Fortschreibungen
    § 223  Nachfeststellung
    § 224  Aufhebung des Grundsteuerwerts
    § 225  Änderung von Feststellungsbescheiden
    § 226  Nachholung einer Feststellung
    § 227  Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
    § 228  Erklärungs- und Anzeigepflicht
    § 229  Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
    § 230  Abrundung
    § 231  Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
     
    B. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 232  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
    § 233  Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
    § 234  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
    § 235  Feststellungszeitpunkt
    § 236  Bewertungsgrundsätze
    § 237  Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
    § 238  Zuschläge zum Reinertrag
    § 239  Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
    § 240  Kleingartenland und Dauerkleingartenland
     
    II. - Besondere Vorschriften
     
    a) - Landwirtschaftliche Nutzung
    § 241  Tierbestände
     
    b) - Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
    § 242  Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
     
    C. - Grundvermögen
     
    I. - Allgemeines
    § 243  Begriff des Grundvermögens
    § 244  Grundstück
    § 245  Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
     
    II. - Unbebaute Grundstücke
    § 246  Begriff der unbebauten Grundstücke
    § 247  Bewertung der unbebauten Grundstücke
     
    III. - Bebaute Grundstücke
    § 248  Begriff der bebauten Grundstücke
    § 249  Grundstücksarten
    § 250  Bewertung der bebauten Grundstücke
    § 251  Mindestwert
    § 252  Bewertung im Ertragswertverfahren
    § 253  Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
    § 254  Rohertrag des Grundstücks
    § 255  Bewirtschaftungskosten
    § 256  Liegenschaftszinssätze
    § 257  Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
    § 258  Bewertung im Sachwertverfahren
    § 259  Ermittlung des Gebäudesachwerts
    § 260  Wertzahlen
     
    IV. - Sonderfälle
    § 261  Erbbaurecht
    § 262  Gebäude auf fremdem Grund und Boden
     
    V. - Ermächtigungen
    § 263  Ermächtigungen
     
    Dritter Teil - Schlussbestimmungen
    § 264  Bekanntmachung
    § 265  Anwendungsvorschriften
    § 266  Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
    Anlage 1  (zu § 51)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 2  Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 3  Mietwohngrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 4  Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 5  Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 6  Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 7  Einfamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 8  Zweifamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 9  (weggefallen)
    Anlage 9a  (zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro
    (XXXX) Anlagen 10 bis 13  (weggefallen)
    Anlage 14  (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15  (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15a  (zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 16  (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung
    Anlage 17  (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung
    Anlage 18  (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen
    Anlage 19  (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 20  (zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 21  (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger
    Anlage 22  (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer
    Anlage 23  (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten
    Anlage 24  (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten
    Anlage 25  (zu § 191 Satz 2)
    Anlage 26  (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)Abzinsungsfaktoren
    Anlage 27  (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 28  (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 29  (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
    Anlage 30  (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung
    Anlage 31  (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland
    Anlage 32  (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle
    Anlage 33  (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
    Anlage 34  (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
    Anlage 35  (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 36  (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
    Anlage 37  (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger
    Anlage 38  (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
    Anlage 39  (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags
    Anlage 40  (zu § 255) Bewirtschaftungskosten
    Anlage 41  (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren
    Anlage 42  (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten
    Anlage 43  (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 2 G v. 13. 8.1965 I 851 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 3 G v. 24.12.2008 I 3018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 126 vgl. § 48 GNotKG +++)

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Geltungsbereich

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(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 2  Wirtschaftliche Einheit

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(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Fussnoten:

§ 2 Abs. 2 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§ 2 Abs. 2 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 3  Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

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Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

§ 4  Aufschiebend bedingter Erwerb

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Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5  Auflösend bedingter Erwerb

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(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

§ 6  Aufschiebend bedingte Lasten

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(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7  Auflösend bedingte Lasten

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(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 8  Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

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Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 9  Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

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(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

§ 10  Begriff des Teilwerts

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Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

§ 11  Wertpapiere und Anteile

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(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Fussnoten:

(+++ Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 5 +++)

§ 12  Kapitalforderungen und Schulden

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(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 13  Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

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(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 14  Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

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(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
1.
bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 15  Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

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(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 16  Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

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Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

§ 17  Geltungsbereich

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(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 18  Vermögensarten

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Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

§ 19  Feststellung von Einheitswerten

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(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Fussnoten:

§ 19: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 20  Ermittlung des Einheitswerts

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Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Fussnoten:

(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 124 Abs. 6 F. ab 1992-11-09 +++)
§ 20: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 21  Hauptfeststellung

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(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Fussnoten:

§ 21: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 22  Fortschreibungen

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(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Fussnoten:

§ 22: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 23  Nachfeststellung

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(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Fussnoten:

(+++ § 23 Abs. 2: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 2 +++)
§ 23: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 24  Aufhebung des Einheitswerts

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(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
2.
der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 24a  Änderung von Feststellungsbescheiden

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Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

§ 25  Nachholung einer Feststellung

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(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.

§ 26  Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern

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Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.

Fussnoten:

(+++ § 26 F. 1997-10-29: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 152 Abs. 3 +++)
(+++ § 26 F. 2014-07-18: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 265 Abs. 7 +++)

§ 27  Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Fussnoten:

§ 27: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 28  Erklärungspflicht

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(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.

§ 29  Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

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(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
(4) Die Grundbuchämter teilen den für die Feststellung des Einheitswerts und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts zuständigen Finanzbehörden für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit
1.
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die Betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflichteten Behörden und Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate.Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Übermittlung in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

§ 30  Abrundung

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Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

§ 31  Bewertung von ausländischem Sachvermögen

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(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

§ 32  Bewertung von inländischem Sachvermögen

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Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

§ 33  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

§ 34  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
den Wirtschaftsteil,
2.
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland (§ 43),
b)
Geringstland (§ 44),
c)
Unland (§ 45);
3.
die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.

§ 35  Bewertungsstichtag

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(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 36  Bewertungsgrundsätze

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(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

§ 37  Ermittlung des Ertragswerts

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(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

§ 38  Vergleichszahl, Ertragsbedingungen

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(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
1.
die tatsächlichen Verhältnisse für:
a)
die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b)
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)
innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb)
äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)
Betriebsgröße;
2.
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

§ 39  Bewertungsstützpunkte

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(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).

§ 40  Ermittlung des Vergleichswerts

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(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung  
  ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM
  Hopfen 254,00 DM
  Spargel 76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen  
  Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau  108,00 DM
  Obstbau 72,00 DM
  Baumschulen 221,40 DM.
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

§ 41  Abschläge und Zuschläge

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(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
1.
soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
2.
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.

§ 42  Nebenbetriebe

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(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 43  Abbauland

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(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 44  Geringstland

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(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.

§ 45  Unland

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(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.

§ 46  Wirtschaftswert

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Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

§ 47  Wohnungswert

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Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.

§ 48  Zusammensetzung des Einheitswerts

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Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.

§ 48a  Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen

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Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
1.
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
2.
bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
3.
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.

Fussnoten:

(+++ § 48a: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 6 +++)

§ 50  Ertragsbedingungen

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(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.

§ 51  Tierbestände

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(1) (weggefallen)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar  
  nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar  
  nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar  
  nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar  
  nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche  
  nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh,
4.
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.

§ 51a  Gemeinschaftliche Tierhaltung

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(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)
die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 52  Sonderkulturen

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Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.

§ 53  Umlaufende Betriebsmittel

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Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 54  Bewertungsstichtag

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Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 55  Ermittlung des Vergleichswerts

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(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

§ 56  Umlaufende Betriebsmittel

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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

§ 57  Bewertungsstützpunkte

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Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.

§ 58  Innere Verkehrslage

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Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.

§ 59  Bewertungsstichtag

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(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 60  Ertragsbedingungen

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(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.

§ 61  Anwendung des vergleichenden Verfahrens

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Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

§ 62  Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

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(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.

§ 63  Bewertungsbeirat

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(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) (weggefallen)

§ 64  Mitglieder

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(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1.
in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a)
ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b)
ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
2.
in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
3.
in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4.
in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.

§ 65  Aufgaben

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Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
1.
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

§ 66  Geschäftsführung

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(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 67  Gutachterausschuß

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(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
1.
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
2.
ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
3.
fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die Berufung kann zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

§ 68  Begriff des Grundvermögens

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(1) Zum Grundvermögen gehören
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 69  Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

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(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.

§ 70  Grundstück

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(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 71  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

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Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.

§ 72  Begriff

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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

§ 73  Baureife Grundstücke

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(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.

§ 74  Begriff

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Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

§ 75  Grundstücksarten

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(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser,
6.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.

§ 76  Bewertung

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(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

Fussnoten:

§ 76: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
§ 76 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1: Mit GG 100-1 vereinbar, soweit die im Sachwertverfahren zu ermittelnden Einheitswerte vom Einfamilienhäusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser liegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, BVerfGE v. 10.2.1987 I 646.

§ 77  Mindestwert

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*)
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.

-----
*) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden:
"Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."

§ 78  Grundstückswert

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Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

§ 79  Jahresrohmiete

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(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

Fussnoten:

§ 79 Abs. 5: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 80  Vervielfältiger

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(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

§ 81  Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

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Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 82  Ermäßigung und Erhöhung

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(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht
1.
ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
2.
behebbare Baumängel und Bauschäden und
3.
die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in Betracht
1.
die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
2.
die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.

§ 83  Grundstückswert

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Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).

§ 84  Bodenwert

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Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

§ 85  Gebäudewert

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Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

§ 86  Wertminderung wegen Alters

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(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.

§ 87  Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden

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Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.

§ 88  Ermäßigung und Erhöhung

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(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.

§ 89  Wert der Außenanlagen

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Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.

§ 90  Angleichung an den gemeinen Wert

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(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.

§ 91  Grundstücke im Zustand der Bebauung

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(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (weggefallen)

Fussnoten:

(+++ § 91: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 4 F. ab 1997-10-29 +++)

§ 92  Erbbaurecht

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(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
1.
die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts

unter 50 bis zu 40 Jahren 95 Prozent,
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent,
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent,
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent,
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent,
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent,
unter 15 bis zu 10 Jahren 45 Prozent,
unter 10 bis zu 5 Jahren 25 Prozent,
unter 5 Jahren 0 Prozent;

2.
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:

der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.

§ 93  Wohnungseigentum und Teileigentum

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(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.

Fussnoten:

§ 93 Abs. 1 Satz 2: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 94  Gebäude auf fremdem Grund und Boden

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(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

§ 95  Begriff des Betriebsvermögens

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(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)

§ 96  Freie Berufe

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Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 97  Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

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(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);
2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3.
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4.
Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
5.
Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.
(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
1.
Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a)
die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
b)
der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
2.
Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
3.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) (weggefallen)

Fussnoten:

(+++ § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Erstmals anzuwenden zum 1.1.2006 gem. § 152 Abs. 3 +++)
(+++ § 97 Abs. 1b Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 8 +++)

§ 99  Betriebsgrundstücke

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(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
1.
zum Grundvermögen gehören würde oder
2.
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2) (weggefallen)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

§ 103  Schulden und sonstige Abzüge

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(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

§ 109  Bewertung

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(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(XXXX) §§ 110 bis 120  (weggefallen)

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Fussnoten:

(+++ § 112: Zur Anwendung zum 1.1.1997 vgl. § 152 Abs. 5 F. ab 1997-10-29 +++)

§ 121  Inlandsvermögen

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Zum Inlandsvermögen gehören:
1.
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.
das inländische Grundvermögen;
3.
das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5.
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6.
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7.
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8.
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9.
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

§ 121a  Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

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Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

Fussnoten:

(+++ § 121a: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 6 F. ab: 1997-10-29 +++)

§ 122  Besondere Vorschriften für Berlin (West)

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§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 123  Ermächtigungen

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 125  Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

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(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1.
Landwirtschaftliche Nutzung

a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
 
b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
2.
Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22
b) Faßweinausbau 25
c) Flaschenweinausbau 30
3.
Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:  
  aa) Gemüsebau 50
  bb) Blumen- und Zierpflanzenbau 100
b) Nutzungsteil Obstbau 50
c) Nutzungsteil Baumschulen 60
d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei  
  aa) Gemüsebau  
    nicht heizbar um das 6fache,
    heizbar um das 8fache,
  bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen  
    nicht heizbar um das 4fache,
    heizbar um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.
Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

2.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b) Teichwirtschaft  
  aa) Forellenteichwirtschaft 20 000 Deutsche Mark je Hektar,
  bb) übrige Teichwirtschaft 1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft  
  aa) für Forellenteichwirtschaft 30 000 Deutsche Mark je Hektar,
  bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d) Imkerei 10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e) Wanderschäferei 20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f) Saatzucht 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g) Weihnachtsbaumkultur 3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i) Besamungsstationen 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.

§ 126  Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

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(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.

Fussnoten:

(+++ § 126 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 1 GNotKG +++)

§ 127  Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert

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(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 128  Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung

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§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.

§ 129  Grundvermögen

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(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1.
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2.
§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3.
die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.

§ 129a  Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete

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(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.

Fussnoten:

(+++ § 129a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 124 Abs. 4 F. ab 1994-07-27 +++)

§ 130  Nachkriegsbauten

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(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.

§ 131  Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

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(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.

§ 132  Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935

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(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.

§ 133  Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

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Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
1.
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2.
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4.
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.

§ 137  Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

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Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
1.
das Sonderverlustkonto,
2.
das Kapitalentwertungskonto und
3.
das Beteiligungsentwertungskonto.

§ 138  Feststellung von Grundbesitzwerten

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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.

§ 139  Abrundung

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Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.

§ 140  Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.

§ 141  Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
den Betriebsteil,
2.
die Betriebswohnungen,
3.
den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

§ 142  Betriebswert

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(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1.
landwirtschaftliche Nutzung:
  a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
  b) Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar;
2. forstwirtschaftliche Nutzung:  
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar;
b) Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar;
c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar;
d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 20 Euro je Ar;
e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 5 Euro je Ar;
f) Eiche über 140 Jahre 10 Euro je Ar;
3. weinbauliche Nutzung:  
a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau:  
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 36 Euro je Ar;
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 18 Euro je Ar;
b) Flaschenweinausbau:  
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 82 Euro je Ar;
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 36 Euro je Ar;
4. gärtnerische Nutzung:  
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:  
aa) Gemüsebau:  
- Freilandflächen 56 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen 511 Euro je Ar;
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:  
- Freilandflächen 184 Euro je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 920 Euro je Ar;
b) Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Baumschulen:  
- Freilandflächen 164 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.329 Euro je Ar;
5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:  
a) Nutzungsteil Wanderschäferei 10 Euro je Mutterschaf;
b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 133 Euro je Ar;
6. Geringstland:  
Der Ertragswert für Geringstland beträgt 0,26 Euro je Ar.
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.

§ 143  Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

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(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.

§ 144  Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts

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Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

§ 145  Unbebaute Grundstücke

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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

Fussnoten:

(+++ § 145 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 3 +++)

§ 146  Bebaute Grundstücke

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(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.

§ 147  Sonderfälle

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(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.

§ 148  Erbbaurecht

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(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von

unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent
unter 1 Jahr 0 Prozent.

Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.

§ 148a  Gebäude auf fremdem Grund und Boden

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(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 149  Grundstücke im Zustand der Bebauung

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(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.

§ 150  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

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Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.

§ 151  Gesonderte Feststellungen

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(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152  Örtliche Zuständigkeit

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Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
1.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153  Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

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(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fussnoten:

(+++ § 153: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 154  Beteiligte am Feststellungsverfahren

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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Fussnoten:

(+++ § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 9 +++)

§ 155  Rechtsbehelfsbefugnis

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Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 156  Außenprüfung

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Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

§ 157  Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 158  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
1.
der Grund und Boden,
2.
die Wirtschaftsgebäude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6.
die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3.
Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
4.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
6.
Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7.
Pensionsverpflichtungen.
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

§ 159  Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

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(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

§ 160  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.
den Wirtschaftsteil,
2.
die Betriebswohnungen und
3.
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
2.
die Nebenbetriebe,
3.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

§ 161  Bewertungsstichtag

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(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 162  Bewertung des Wirtschaftsteils

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(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

§ 163  Ermittlung der Wirtschaftswerte

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(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
1.
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
2.
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
3.
Großbetriebe über 100 EGE.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
1.
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
2.
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
3.
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
4.
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
5.
die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für
1.
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
2.
die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
3.
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
4.
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 164  Mindestwert

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(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 165  Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

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(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 166  Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

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(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2.
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Fussnoten:

(+++ § 166 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 3 +++)

§ 167  Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

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(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 168  Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
1.
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
2.
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
3.
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
1.
der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
2.
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
3.
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

§ 169  Tierbestände

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(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr


für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh und
4.
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

§ 170  Umlaufende Betriebsmittel

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Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

§ 171  Umlaufende Betriebsmittel

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Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 172  Abweichender Bewertungsstichtag

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Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 173  Umlaufende Betriebsmittel

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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

§ 174  Abweichende Bewertungsverhältnisse

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(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

§ 175  Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen.

§ 176  Grundvermögen

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(1) Zum Grundvermögen gehören
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 177  Bewertung

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(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.
(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.

Fussnoten:

(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 178  Begriff der unbebauten Grundstücke

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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 179  Bewertung der unbebauten Grundstücke

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Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Fussnoten:

(+++ § 179: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 180  Begriff der bebauten Grundstücke

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(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 181  Grundstücksarten

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(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Fussnoten:

(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 182  Bewertung der bebauten Grundstücke

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(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.

§ 183  Bewertung im Vergleichswertverfahren

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(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

Fussnoten:

(+++ § 183: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 184  Bewertung im Ertragswertverfahren

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(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

Fussnoten:

(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 185  Ermittlung des Gebäudeertragswerts

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(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Fussnoten:

(+++ § 185: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 186  Rohertrag des Grundstücks

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(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

§ 187  Bewirtschaftungskosten

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(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.
(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

Fussnoten:

(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 188  Liegenschaftszinssatz

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(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.
3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Fussnoten:

(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 189  Bewertung im Sachwertverfahren

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(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

Fussnoten:

(+++ § 189: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 190  Ermittlung des Gebäudesachwerts

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(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.
(4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.
(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Fussnoten:

(+++ § 190: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)

§ 191  Wertzahlen

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Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

Fussnoten:

(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 192  Bewertung in Erbbaurechtsfällen

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Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Fussnoten:

(+++ § 192: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 3 +++)

§ 193  Bewertung des Erbbaurechts

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(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus
1.
dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
2.
der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
1.
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
2.
3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4.
5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
5.
6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.

Fussnoten:

(+++ § 193: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 194  Bewertung des Erbbaugrundstücks

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(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.
(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus
1.
dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
2.
dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Fussnoten:

(+++ § 194: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 195  Gebäude auf fremdem Grund und Boden

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(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
2.
der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.
(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und
2.
dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.
(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Fussnoten:

(+++ § 195: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 196  Grundstücke im Zustand der Bebauung

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(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

§ 197  Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

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Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

§ 198  Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

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(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Fussnoten:

(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

§ 199  Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

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(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

§ 200  Vereinfachtes Ertragswertverfahren

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(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

§ 201  Ermittlung des Jahresertrags

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(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

§ 202  Betriebsergebnis

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(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
1.
Hinzuzurechnen sind
a)
Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b)
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c)
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d)
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e)
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
2.
abzuziehen sind
a)
gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b)
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c)
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d)
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
e)
Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3.
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

§ 203  Kapitalisierungsfaktor

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(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Fussnoten:

(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 11 +++)

§ 218  Vermögensarten

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Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
2.
Grundvermögen (§ 243).
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 219  Feststellung von Grundsteuerwerten

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(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 220  Ermittlung der Grundsteuerwerte

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Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 221  Hauptfeststellung

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(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 222  Fortschreibungen

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(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:
1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 223  Nachfeststellung

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(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 224  Aufhebung des Grundsteuerwerts

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(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2.
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 225  Änderung von Feststellungsbescheiden

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Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 226  Nachholung einer Feststellung

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(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 227  Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 228  Erklärungs- und Anzeigepflicht

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(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
1.
von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
2.
bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
3.
bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 229  Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

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(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.
(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:
1.
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 230  Abrundung

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Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 231  Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

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(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.
(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 218 bis 231 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 232  Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
1.
der Grund und Boden,
2.
die Wirtschaftsgebäude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
3.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
4.
Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 233  Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

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(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 234  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
aa)
Nutzungsteil Gemüsebau,
bb)
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
cc)
Nutzungsteil Obstbau,
dd)
Nutzungsteil Baumschulen,
e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
2.
die Nutzungsarten:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland,
d)
Hofstelle,
3.
die Nebenbetriebe.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§ 234 Abs. 6 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§ 234 Abs. 6 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 235  Feststellungszeitpunkt

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(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Fussnoten:

(+++ § 235: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 236  Bewertungsgrundsätze

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(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.
(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 237  Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.
(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.
(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.
(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.
(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 238  Zuschläge zum Reinertrag

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(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
1.
bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,
2.
bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,
3.
bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.
(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 239  Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

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(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 240  Kleingartenland und Dauerkleingartenland

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(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.
(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 241  Tierbestände

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(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als

10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als

7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar
nicht mehr als

6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar
nicht mehr als

3 Vieheinheiten,
und für die
weitere Fläche

nicht mehr als

1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:
1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh,
4.
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 242  Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen,
10.
die Kurzumtriebsplantagen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)

§ 243  Begriff des Grundvermögens

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(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 244  Grundstück

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(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück gelten auch:
1.
das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
2.
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
3.
jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
4.
jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 245  Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

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Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 246  Begriff der unbebauten Grundstücke

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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 247  Bewertung der unbebauten Grundstücke

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(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher
1.
Entwicklungszustände und
2.
Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen
nicht berücksichtigt.
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 248  Begriff der bebauten Grundstücke

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Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 249  Grundstücksarten

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(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Einfamilienhäuser,
2.
Zweifamilienhäuser,
3.
Mietwohngrundstücke,
4.
Wohnungseigentum,
5.
Teileigentum,
6.
Geschäftsgrundstücke,
7.
gemischt genutzte Grundstücke und
8.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 250  Bewertung der bebauten Grundstücke

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(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
1.
Einfamilienhäuser,
2.
Zweifamilienhäuser,
3.
Mietwohngrundstücke,
4.
Wohnungseigentum.
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
1.
Geschäftsgrundstücke,
2.
gemischt genutzte Grundstücke,
3.
Teileigentum,
4.
sonstige bebaute Grundstücke.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 251  Mindestwert

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Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 252  Bewertung im Ertragswertverfahren

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Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 253  Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

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(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 254  Rohertrag des Grundstücks

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Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 255  Bewirtschaftungskosten

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Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 256  Liegenschaftszinssätze

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(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:
1.
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
3,0 Prozent für Wohnungseigentum,
3.
4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,
4.
4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.
(2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 257  Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

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(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.
(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.
(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 258  Bewertung im Sachwertverfahren

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(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.
(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 259  Ermittlung des Gebäudesachwerts

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(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.
(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.
(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 260  Wertzahlen

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Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 261  Erbbaurecht

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Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 262  Gebäude auf fremdem Grund und Boden

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Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 263  Ermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:
1.
die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und
3.
die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen.

Fussnoten:

§§ 218 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§§ 243 bis 263 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

§ 264  Bekanntmachung

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 265  Anwendungsvorschriften

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(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.
(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden.
(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

§ 266  Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

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(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.
(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.

Fussnoten:

§ 266 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30) u. durch G v. 13.6.2023 GBl. BW 2023, S. 170 mWv 17.6.2023 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 161)
§ 266 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch G v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§ 266 idF d. G v. 26.11.2019 I 1794: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 24.1.2023 HmbGVBl. 2023 S. 66 mWv 21.12.2022 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 55)

Anlage 1  (zu § 51)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

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(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2619 - 2620)

Tierart    1 Tier
Alpakas 0,08 VE
     
Damtiere    
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
     
Geflügel    
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
     
Kaninchen    
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
     
Lamas 0,1 VE
     
Pferde    
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
     
Rindvieh    
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
     
Schafe    
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
     
Schweine    
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
     
Strauße    
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
     
Ziegen 0,08 VE
     
Geflügel    
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
     
Kaninchen    
Mastkaninchen 0,0025 VE
     
Rindvieh    
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
     
Schweine    
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

Fussnoten:

(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 4 +++)

Anlage 2  Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

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(Fundstelle: BGBl. I 1991, 263)

1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Anlage 3  Mietwohngrundstücke Vervielfältiger

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 264)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
  Gemeindegrößenklassen
bis 2.000 über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000 Einwohner
Altbauten                
vor 1895 7,2 6,9 5,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
1895 bis 1899 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
1900 bis 1904 7,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
1905 bis 1915 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
1916 bis 31.3.1924 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9,1
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten                
vor 1908 6,6 6,3 5,3 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0
1908 bis 1915 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
1916 bis 31.3.1924 7,7 7,4 6,1 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 9,6 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
               
1. 4.1924 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 8,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7,0 6,8 6,7
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 8,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8,1 8,1 8,3

Anlage 4  Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 265)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
  Gemeindegrößenklassen
bis 2.000 über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000 Einwohner
Altbauten                
vor 1895 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31.3.1924 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,7 7,8
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten                
vor 1908 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 1915 7,3 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31.3.1924 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
               
1. 4.1924 6,1 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4

Anlage 5  Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger

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(Fundstelle: BGBl. I 1991, 266)

A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
  Gemeindegrößenklassen
bis 2.000 über 2.000 bis 5.000 über 5.000 bis 10.000 über 10.000 bis 50.000 über 50.000 bis 100.000 über 100.000 bis 200.000 über 200.000 bis 500.000 über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 1895 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis 31.3.1924 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31.3.1924 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.1924 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 7,4 7,0 6,4 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2

Anlage 6  Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 267)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
  Gemeindegrößenklassen
bis
2.000
über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000
Einwohner
Altbauten                
vor 1895 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31.3.1924 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 7,6 7,6 7,6
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten                
vor 1908 7,3 7,0 6,3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 9,2 8,8 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
               
1. 4.1924 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6,1 6,1 6,1
Neubauten                
1. 4.1924 bis 31.12.1934 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 8,4 8,0 7,2 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
Nachkriegsbauten
nach dem
               
20. 6.1948 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4

Anlage 7  Einfamilienhäuser Vervielfältiger

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(Fundstelle: BGBl. I 1991, 268)

A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
  Gemeindegrößenklassen
bis 2.000 über 2.000 bis 5.000 über 5.000 bis 10.000 über 10.000 bis 50.000 über 50.000 bis 100.000 über 100.000 bis 200.000 über 200.000 bis 500.000 über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 1895 9,5 9,0 7,7 7,4 7,8 7,8 7,8 7,8
1895 bis 1899 9,8 9,3 7,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 bis 1915 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
1916 bis 31.3.1924 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 13,1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 8,7 8,3 7,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
1908 bis 1915 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1916 bis 31.3.1924 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.1924 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 11,1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8

Anlage 8  Zweifamilienhäuser Vervielfältiger

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(Fundstelle: BGBl. I 1991, 269)

A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
  Gemeindegrößenklassen
bis 2.000 über 2.000 bis 5.000 über 5.000 bis 10.000 über 10.000 bis 50.000 über 50.000 bis 100.000 über 100.000 bis 200.000 über 200.000 bis 500.000 über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 1895 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 7,5 7,5
1916 bis 31.3.1924 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 8,3 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 11,0 10,6 10,2 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.1924 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.1934 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
1. 1.1935 bis 20. 6.1948 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.1948 10,2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7

Anlage 9a  (zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro

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(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Laufzeit
in Jahren
Kapitalwert
1 0,974
2 1,897
3 2,772
4 3,602
5 4,388
   
6 5,133
7 5,839
8 6,509
9 7,143
10 7,745
   
11 8,315
12 8,856
13 9,368
14 9,853
15 10,314
   
16 10,750
17 11,163
18 11,555
19 11,927
20 12,279
   
21 12,613
22 12,929
23 13,229
24 13,513
25 13,783
   
26 14,038
27 14,280
28 14,510
29 14,727
30 14,933
   
31 15,129
32 15,314
33 15,490
34 15,656
35 15,814
   
36 15,963
37 16,105
38 16,239
39 16,367
40 16,487
   
41 16,602
42 16,710
43 16,813
44 16,910
45 17,003
   
46 17,090
47 17,173
48 17,252
49 17,326
50 17,397
   
51 17,464
52 17,528
53 17,588
54 17,645
55 17,699
   
56 17,750
57 17,799
58 17,845
59 17,888
60 17,930
   
61 17,969
62 18,006
63 18,041
64 18,075
65 18,106
   
66 18,136
67 18,165
68 18,192
69 18,217
70 18,242
   
71 18,264
72 18,286
73 18,307
74 18,326
75 18,345
   
76 18,362
77 18,379
78 18,395
79 18,410
80 18,424
   
81 18,437
82 18,450
83 18,462
84 18,474
85 18,485
   
86 18,495
87 18,505
88 18,514
89 18,523
90 18,531
   
91 18,539
92 18,546
93 18,553
94 18,560
95 18,566
   
96 18,572
97 18,578
98 18,583
99 18,589
100 18,593
   
101 18,598
mehr als 101 18,600

Fussnoten:

(+++ Anlage 9a F. 1993-09-13: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 124 Abs. 7 F. ab 1993-09-13 +++)

Anlage 14  (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)


1 2 3 4 5 6
Region
Land/Reg.bezirk
Nutzungsart
Betriebsform
Betriebsgröße
Reingewinn
EUR/ha LF

Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Schleswig-
Holstein
Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –428 240 129
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 286 90
Großbetriebe über 100 EGE 124 338 78
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 161 241
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238
    Großbetriebe über 100 EGE 143 235 203
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 142
  Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –917 338 343
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 388 358
    Großbetriebe über 100 EGE 224 389 313
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 201 161
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 245 150
  Großbetriebe über 100 EGE 77 301 148
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –833 214 188
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222
    Großbetriebe über 100 EGE 66 348 238
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 202 169
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 243 172
  Großbetriebe über 100 EGE 68 302 153
Braunschweig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –456 226 121
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 270 84
    Großbetriebe über 100 EGE 116 318 72
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 203 241
    Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –532 122 161
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 143
  Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 001 312 315
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 354 326
    Großbetriebe über 100 EGE 206 359 287
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 190 153
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 234 144
  Großbetriebe über 100 EGE 74 288 141
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –868 205 180
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 249 209
    Großbetriebe über 100 EGE 62 330 224
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –687 190 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160
  Großbetriebe über 100 EGE 64 281 142
Hannover Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –461 224 119
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 83
    Großbetriebe über 100 EGE 114 315 71
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –565 163 244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 203 240
    Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 161 142
  Großbetriebe über 100 EGE 73 249 152
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 006 310 313
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 352 325
    Großbetriebe über 100 EGE 205 357 286
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 189 152
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 234 143
  Großbetriebe über 100 EGE 73 286 140
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –872 204 179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 248 208
    Großbetriebe über 100 EGE 62 328 223
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 189 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 226 159
  Großbetriebe über 100 EGE 63 279 141
Lüneburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –478 216 115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 258 80
    Großbetriebe über 100 EGE 110 304 69
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –578 160 238
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 234
    Großbetriebe über 100 EGE 140 231 199
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –536 121 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 160 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 011 309 311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
    Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 186 149
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 230 140
  Großbetriebe über 100 EGE 72 281 138
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –880 202 178
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –272 246 206
    Großbetriebe über 100 EGE 61 325 221
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –699 187 157
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –149 222 156
  Großbetriebe über 100 EGE 62 275 139
Weser-Ems Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 217 116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 81
    Großbetriebe über 100 EGE 113 315 71
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 235
    Großbetriebe über 100 EGE 140 232 200
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 120 158
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 140
  Großbetriebe über 100 EGE 72 245 149
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –966 323 326
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 367 339
    Großbetriebe über 100 EGE 213 372 298
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 190 152
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 233 143
  Großbetriebe über 100 EGE 74 288 142
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 207 181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –264 253 213
    Großbetriebe über 100 EGE 63 335 228
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –684 192 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 230 162
  Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144
Düsseldorf Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –443 233 124
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 281 87
    Großbetriebe über 100 EGE 123 338 77
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –548 169 251
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 209 247
    Großbetriebe über 100 EGE 147 244 210
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 155
  Großbetriebe über 100 EGE 79 268 165
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –964 323 327
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340
    Großbetriebe über 100 EGE 214 373 299
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 198 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 242 148
  Großbetriebe über 100 EGE 77 301 149
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 261 219
    Großbetriebe über 100 EGE 65 345 235
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 199 167
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 237 167
  Großbetriebe über 100 EGE 66 294 149
Köln Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –432 239 127
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 288 90
    Großbetriebe über 100 EGE 127 348 80
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 163 243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
    Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –962 324 327
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 369 340
    Großbetriebe über 100 EGE 215 374 300
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 200 161
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 244 150
  Großbetriebe über 100 EGE 79 305 151
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –829 214 189
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 259 218
    Großbetriebe über 100 EGE 65 343 234
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –655 200 167
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 238 168
  Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149
Münster Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –460 223 120
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 264 83
    Großbetriebe über 100 EGE 113 309 70
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 167 249
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 206 244
    Großbetriebe über 100 EGE 145 240 207
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 79 265 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 310
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
    Großbetriebe über 100 EGE 203 354 284
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 191 154
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 234 143
  Großbetriebe über 100 EGE 73 285 139
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –848 208 184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
    Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –680 192 161
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 225 159
  Großbetriebe über 100 EGE 63 278 141
Detmold Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –450 229 122
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 274 85
    Großbetriebe über 100 EGE 117 321 73
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 245
    Großbetriebe über 100 EGE 146 241 208
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 79 265 164
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
    Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 192 155
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 237 145
  Großbetriebe über 100 EGE 74 290 142
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –847 209 185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –265 252 211
    Großbetriebe über 100 EGE 62 333 226
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –677 193 162
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160
  Großbetriebe über 100 EGE 64 281 143
Arnsberg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –439 235 126
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 282 88
    Großbetriebe über 100 EGE 121 332 76
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 240
    Großbetriebe über 100 EGE 143 235 204
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 78 263 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 013 308 311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
    Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 194 157
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –173 239 147
  Großbetriebe über 100 EGE 75 294 144
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 208 184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 210
    Großbetriebe über 100 EGE 62 331 226
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 194 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161
  Großbetriebe über 100 EGE 64 283 143
Darmstadt Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –485 215 114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80
    Großbetriebe über 100 EGE 113 318 71
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 152 227
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 187 222
    Großbetriebe über 100 EGE 132 218 188
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 121 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139
  Großbetriebe über 100 EGE 71 242 148
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 336 340
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355
    Großbetriebe über 100 EGE 223 387 310
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 193 153
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 236 144
  Großbetriebe über 100 EGE 75 292 144
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 210 184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 258 218
    Großbetriebe über 100 EGE 64 342 233
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –672 196 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 166
  Großbetriebe über 100 EGE 65 293 146
Gießen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 212 112
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 78
    Großbetriebe über 100 EGE 106 301 66
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 156 233
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 193 228
    Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –929 335 339
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 384 354
    Großbetriebe über 100 EGE 221 384 309
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –624 191 151
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 234 142
  Großbetriebe über 100 EGE 72 286 138
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –846 211 185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 260 219
    Großbetriebe über 100 EGE 64 343 234
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –673 196 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 165
  Großbetriebe über 100 EGE 65 290 145
Kassel Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 213 113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79
    Großbetriebe über 100 EGE 108 304 67
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 158 236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 195 231
    Großbetriebe über 100 EGE 138 228 197
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 160 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 247 151
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –928 335 339
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355
    Großbetriebe über 100 EGE 222 385 309
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –621 192 152
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 235 142
  Großbetriebe über 100 EGE 73 287 139
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –843 212 185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –255 260 219
    Großbetriebe über 100 EGE 65 344 235
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 196 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 165
  Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146
Rheinland-Pfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 208 110
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 253 77
  Großbetriebe über 100 EGE 109 306 68
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –588 157 234
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 194 229
    Großbetriebe über 100 EGE 136 226 195
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 244 149
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 003 311 314
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 356 328
    Großbetriebe über 100 EGE 206 357 287
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –641 185 147
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 229 139
  Großbetriebe über 100 EGE 72 282 138
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –879 203 178
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208
    Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –703 187 156
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157
  Großbetriebe über 100 EGE 62 277 139
Stuttgart Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –481 216 115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80
    Großbetriebe über 100 EGE 107 302 67
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –567 163 243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238
    Großbetriebe über 100 EGE 141 233 202
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 130 171
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 171 151
  Großbetriebe über 100 EGE 77 259 160
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 017 306 309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
    Großbetriebe über 100 EGE 203 352 282
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –628 187 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 232 141
  Großbetriebe über 100 EGE 71 282 136
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –858 206 182
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –267 250 210
    Großbetriebe über 100 EGE 62 329 224
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 158
  Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139
Karlsruhe Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 208 110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 250 77
    Großbetriebe über 100 EGE 103 290 64
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 197 233
    Großbetriebe über 100 EGE 138 229 197
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 169 150
  Großbetriebe über 100 EGE 76 256 158
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
    Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –638 185 148
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 228 138
  Großbetriebe über 100 EGE 69 276 133
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –864 205 181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 248 209
    Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –697 188 157
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 156
  Großbetriebe über 100 EGE 61 272 137
Freiburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 208 110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 251 77
    Großbetriebe über 100 EGE 105 295 65
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 157 235
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229
    Großbetriebe über 100 EGE 136 224 193
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 168 149
  Großbetriebe über 100 EGE 76 255 157
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
    Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –637 185 148
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 229 138
  Großbetriebe über 100 EGE 70 278 135
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –867 204 180
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208
    Großbetriebe über 100 EGE 61 325 222
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –698 188 157
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 155
  Großbetriebe über 100 EGE 61 273 137
Tübingen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 215 114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79
    Großbetriebe über 100 EGE 106 298 66
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –559 165 246
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 204 241
    Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 130 172
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –134 172 152
  Großbetriebe über 100 EGE 77 261 161
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 018 306 309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
    Großbetriebe über 100 EGE 202 352 282
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 187 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 232 140
  Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –855 207 183
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
    Großbetriebe über 100 EGE 62 330 225
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157
  Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139
Oberbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 220 116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 81
    Großbetriebe über 100 EGE 109 312 68
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 243
    Großbetriebe über 100 EGE 144 239 206
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 79 266 164
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –942 330 334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 350
    Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –610 194 155
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 240 144
  Großbetriebe über 100 EGE 73 292 140
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –819 217 191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223
    Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –660 200 166
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 238 167
  Großbetriebe über 100 EGE 66 293 147
Niederbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –468 224 118
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83
    Großbetriebe über 100 EGE 112 320 70
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 163 244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
    Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350
    Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –606 195 156
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 241 146
  Großbetriebe über 100 EGE 74 295 142
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –821 216 191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 223
    Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 200 167
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 239 168
  Großbetriebe über 100 EGE 66 295 148
Oberpfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 217 114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 265 80
    Großbetriebe über 100 EGE 108 309 67
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –563 164 245
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
    Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
  Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –944 330 334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349
    Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –615 193 153
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 238 143
  Großbetriebe über 100 EGE 73 291 140
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 216 190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222
    Großbetriebe über 100 EGE 65 347 237
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 199 165
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166
  Großbetriebe über 100 EGE 65 292 146
Oberfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –519 201 106
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 242 74
    Großbetriebe über 100 EGE 100 286 63
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 242
    Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –496 131 172
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
  Großbetriebe über 100 EGE 78 264 162
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –947 329 332
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 377 348
    Großbetriebe über 100 EGE 217 377 303
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –631 188 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 231 139
  Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222
    Großbetriebe über 100 EGE 65 347 236
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 196 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 233 163
  Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144
Mittelfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –507 207 109
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 251 76
    Großbetriebe über 100 EGE 101 292 63
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 244
    Großbetriebe über 100 EGE 145 241 207
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
  Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –946 329 333
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 378 348
    Großbetriebe über 100 EGE 218 378 304
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –626 190 151
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 234 141
  Großbetriebe über 100 EGE 71 283 136
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –822 216 190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222
    Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 197 163
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 164
  Großbetriebe über 100 EGE 65 288 145
Unterfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 214 113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79
    Großbetriebe über 100 EGE 105 300 66
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –549 168 251
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 208 246
    Großbetriebe über 100 EGE 146 242 209
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –494 132 173
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
  Großbetriebe über 100 EGE 79 267 164
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –943 330 334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349
    Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –616 192 153
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 236 143
  Großbetriebe über 100 EGE 72 287 138
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –818 217 191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223
    Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 198 165
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166
  Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146
Schwaben Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –466 224 118
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83
    Großbetriebe über 100 EGE 113 320 71
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –546 169 252
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 210 248
    Großbetriebe über 100 EGE 148 244 211
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –491 133 174
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 156
  Großbetriebe über 100 EGE 79 269 165
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 335
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350
    Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –604 196 156
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 242 146
  Großbetriebe über 100 EGE 74 296 143
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –814 218 192
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 266 224
    Großbetriebe über 100 EGE 66 351 239
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –656 201 167
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 240 168
  Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149
Saarland Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –531 198 104
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –24 240 73
    Großbetriebe über 100 EGE 98 284 61
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –589 157 234
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229
    Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 121 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139
  Großbetriebe über 100 EGE 71 243 149
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –953 327 330
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –129 375 345
    Großbetriebe über 100 EGE 216 375 301
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 185 146
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –185 228 137
  Großbetriebe über 100 EGE 69 277 133
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –860 208 182
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 255 215
    Großbetriebe über 100 EGE 63 337 229
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –694 190 158
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 229 160
  Großbetriebe über 100 EGE 63 281 141
Brandenburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 88 97
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –25 97 68
    Großbetriebe über 100 EGE 92 126 57
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 63 228
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –104 74 223
    Großbetriebe über 100 EGE 133 97 190
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 54 147
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –160 44 127
  Großbetriebe über 100 EGE 66 51 137
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 92 340
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 92 355
    Großbetriebe über 100 EGE 222 92 310
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –666 97 142
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –189 81 134
  Großbetriebe über 100 EGE 68 104 131
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –875 90 179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 34 214
    Großbetriebe über 100 EGE 63 86 230
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –704 59 156
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 70 159
  Großbetriebe über 100 EGE 63 102 140
Mecklenburg-
Vorpommern
Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76
  Großbetriebe über 100 EGE 102 146 64
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 64 229
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –103 75 225
    Großbetriebe über 100 EGE 135 98 192
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –569 54 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 132
  Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –919 91 342
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 91 358
    Großbetriebe über 100 EGE 223 91 312
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –635 100 148
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 84 140
  Großbetriebe über 100 EGE 71 111 136
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 91 181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –258 34 217
    Großbetriebe über 100 EGE 64 87 232
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –682 62 161
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 74 164
  Großbetriebe über 100 EGE 65 108 144
Chemnitz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –475 105 116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81
    Großbetriebe über 100 EGE 113 157 71
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 65 236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 76 232
    Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 56 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 56 150
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –887 96 355
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 96 370
    Großbetriebe über 100 EGE 232 96 324
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 103 156
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 86 146
  Großbetriebe über 100 EGE 76 116 145
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –825 98 189
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225
    Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 66 168
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 78 171
  Großbetriebe über 100 EGE 68 112 152
Dresden Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –497 100 111
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 78
    Großbetriebe über 100 EGE 107 148 67
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –583 65 236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 77 232
    Großbetriebe über 100 EGE 139 101 198
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –543 56 158
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 47 139
  Großbetriebe über 100 EGE 71 55 149
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –890 95 354
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –121 95 369
    Großbetriebe über 100 EGE 231 95 323
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –618 101 153
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 85 143
  Großbetriebe über 100 EGE 74 113 142
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –830 96 188
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 35 225
    Großbetriebe über 100 EGE 66 89 241
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –662 64 165
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 76 169
  Großbetriebe über 100 EGE 67 110 150
Leipzig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 102 113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 115 79
    Großbetriebe über 100 EGE 109 151 68
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 68 243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 80 240
    Großbetriebe über 100 EGE 144 104 205
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 56 158
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 140
  Großbetriebe über 100 EGE 73 56 151
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –889 95 354
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 95 369
    Großbetriebe über 100 EGE 232 95 323
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 102 154
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 86 144
  Großbetriebe über 100 EGE 74 114 143
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 97 190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 36 226
    Großbetriebe über 100 EGE 67 91 243
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 65 166
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 78 171
  Großbetriebe über 100 EGE 68 113 151
Dessau Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76
    Großbetriebe über 100 EGE 104 146 65
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –595 65 232
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 76 228
    Großbetriebe über 100 EGE 136 100 195
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –573 54 149
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 44 131
  Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376
    Großbetriebe über 100 EGE 234 95 327
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –625 102 151
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 85 142
  Großbetriebe über 100 EGE 72 112 139
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –840 95 186
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225
    Großbetriebe über 100 EGE 66 90 241
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –665 63 165
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 75 170
  Großbetriebe über 100 EGE 67 109 150
Halle Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –477 105 115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81
    Großbetriebe über 100 EGE 112 156 70
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –598 64 230
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 75 226
    Großbetriebe über 100 EGE 136 99 193
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 55 152
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –152 45 134
  Großbetriebe über 100 EGE 69 54 143
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –873 95 360
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 377
    Großbetriebe über 100 EGE 235 95 328
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –609 103 155
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 86 145
  Großbetriebe über 100 EGE 75 116 144
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –835 97 187
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 35 226
    Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 64 167
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 77 172
  Großbetriebe über 100 EGE 68 111 152
Magdeburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 100 110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 77
    Großbetriebe über 100 EGE 107 147 67
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –611 62 225
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 73 221
    Großbetriebe über 100 EGE 132 96 189
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 54 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 131
  Großbetriebe über 100 EGE 67 52 140
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376
    Großbetriebe über 100 EGE 235 95 327
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 102 152
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 85 142
  Großbetriebe über 100 EGE 73 112 141
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –844 96 185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 34 224
    Großbetriebe über 100 EGE 66 89 240
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 63 165
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 74 170
  Großbetriebe über 100 EGE 67 107 150
Thüringen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –469 106 117
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 119 82
    Großbetriebe über 100 EGE 114 158 72
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –587 65 235
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 76 230
    Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 56 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 47 141
  Großbetriebe über 100 EGE 72 56 151
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –839 99 375
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –113 99 393
    Großbetriebe über 100 EGE 245 99 342
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 105 160
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 88 148
  Großbetriebe über 100 EGE 77 117 148
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –801 101 195
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –239 36 235
    Großbetriebe über 100 EGE 69 93 252
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 66 173
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 79 179
  Großbetriebe über 100 EGE 70 112 157
Stadtstaaten Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –487 213 113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79
    Großbetriebe über 100 EGE 110 307 69
  Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 155 232
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 192 228
    Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
  Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 117 155
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 154 136
  Großbetriebe über 100 EGE 70 238 145
  Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –965 323 326
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340
    Großbetriebe über 100 EGE 214 372 298
  Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 188 150
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 231 141
  Großbetriebe über 100 EGE 73 284 140
  Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –874 205 179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
    Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226
  Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 190 159
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161
  Großbetriebe über 100 EGE 64 283 142

Anlage 15  (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1 2 3 4 5 6
Land Nutzungsart Ertragsklasse
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha
Deutschland Baumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser  78 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  51
III. Ertragsklasse
und schlechter

 25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser  90 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  58
III. Ertragsklasse
und schlechter

 17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser 105 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  75
III. Ertragsklasse
und schlechter

 49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser  26 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  11
III. Ertragsklasse
und schlechter

 11
übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung    11 5,40  
 
 

Anlage 15a  (zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)


6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse
 
I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.
Jahre   1–20 21–40 41–60 61–80 81–100 101–120 121–140 141–160 161–180 >180
Buche I. EKL.
und besser

32,30

32,30

 39,70

 61,90

 99,70

147,60

179,00

167,30

167,30

167,30
Buche II. EKL. 19,30 19,30  22,20  34,60  54,80  83,30 104,20  99,60  99,60  99,60
Buche III. EKL.
und schlechter

 6,70

 6,70

  7,00

 12,20

 21,30

 33,70

 45,10

 44,60

 44,60

 44,60
Eiche I. EKL.
und besser

38,30

38,50

 45,90

 60,90

 80,20

102,50

129,30

155,40

177,70

200,40
Eiche II. EKL. 22,80 22,80  25,60  33,80  45,50  58,90  76,30  93,80 107,30 120,90
Eiche III. EKL.
und schlechter

 5,40

 5,40

  5,50

  8,00

 12,00

 17,20

 23,00

 29,90

 37,50

 44,20
Fichte I. EKL.
und besser

45,20

61,50

112,50

158,60

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20
Fichte II. EKL. 30,70 35,90  68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60
Fichte III. EKL.
und schlechter

18,40

18,90

 34,90

 59,20

 77,70

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40
Kiefer I. EKL.
und besser

 7,10

 7,70

 15,20

 23,10

 29,10

 34,40

 37,60

 37,60

 37,60

 37,60
Kiefer II. EKL.  0,00  0,10   2,40   6,10   9,00  11,30  12,70  12,70  12,70  12,70
Kiefer III. EKL.
und schlechter

 0,00

 0,00

  1,10

  5,20

  8,80

 11,20

 12,70

 12,70

 12,70

 12,70

Anlage 16  (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


1 2 3 4 5
Land Nutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
Verwertungsform EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Flaschenweinerzeuger   –193 970 1 522
Fassweinerzeuger   –759 589   588
Traubenerzeuger –1 252 859   509

Anlage 17  (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


1 2 3 4 5 6
Land Nutzungsteil Nutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Gemüsebau Freilandflächen –1 365   657   484
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
 6 098 2 414 2 750
Blumen- und
Zierpflanzenbau
Freilandflächen   –108 1 044 1 393
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
–6 640 5 516 6 895
Baumschulen      894   223 2 359
Obstbau     –379   325   426

Anlage 18  (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


1 2 3 4 5
Land Nutzungen
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Hopfen   –414 492 348
Spargel –1 365 657 612
Tabak   –820 492 129

Anlage 19  (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

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(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)


Tierart    1 Tier
Alpakas 0,08 VE
     
Damtiere    
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
     
Geflügel    
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
     
Kaninchen    
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
     
Lamas 0,1 VE
     
Pferde    
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
     
Rindvieh    
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
     
Schafe    
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
     
Schweine    
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
     
Strauße    
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
     
Ziegen 0,08 VE
     
Geflügel    
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
     
Kaninchen    
Mastkaninchen 0,0025 VE
     
Rindvieh    
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
     
Schweine    
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

Fussnoten:

(+++ Anlage 19: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 4 +++)

Anlage 20  (zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Anlage 21  (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3066 - 3068)


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren) Zinssatz
3 % 3,5 % 4 % 4,5 % 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 %
1 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93
2 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78
3 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58
4 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31
5 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99
6 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62
7 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21
8 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75
9 7,79 7,61 7,44 7,27 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25
10 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71
11 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14
12 9,95 9,66 9,39 9,12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54
13 10,63 10,30 9,99 9,68 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90
14 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75 8,49 8,24
15 11,94 11,52 11,12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56
16 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85
17 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12
18 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37
19 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60
20 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82
21 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84 10,41 10,02
22 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20
23 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37
24 16,94 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53
25 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67
26 17,88 16,89 15,98 15,15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81
27 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99 11,44 10,94
28 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05
29 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11,16
30 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26
31 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35
32 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,43
33 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51
34 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12 12,42 11,78
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19 12,48 11,83
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26 12,54 11,88
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33 12,59 11,92
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39 12,65 11,97
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45 12,69 12,01
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51 12,74 12,04
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56 12,78 12,08
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61 12,82 12,11
46 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65 12,85 12,14
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71 15,59 14,59 13,69 12,89 12,16
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73 12,92 12,19
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77 12,95 12,21
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80 12,97 12,23
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83 13,00 12,25
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86 13,02 12,27
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89 13,04 12,29
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92 13,06 12,30
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94 13,08 12,32
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96 13,10 12,33
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98 13,12 12,34
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00 13,13 12,36
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02 13,15 12,37
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04 13,16 12,38
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06 13,17 12,39
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07 13,18 12,39
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08 13,19 12,40
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10 13,20 12,41
65 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11 13,21 12,42
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12 13,22 12,42
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13 13,23 12,43
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14 13,24 12,43
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15 13,24 12,44
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16 13,25 12,44
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17 13,25 12,45
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18 13,26 12,45
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18 13,27 12,45
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19 13,27 12,46
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20 13,27 12,46
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20 13,28 12,46
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21 13,28 12,47
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21 13,29 12,47
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22 13,29 12,47
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22 13,29 12,47
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23 13,30 12,48
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24 13,30 12,48
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24 13,30 12,48
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24 13,31 12,48
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25 13,31 12,48
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25 13,31 12,49
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25 13,31 12,49
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25 13,31 12,49
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26 13,31 12,49
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26 13,32 12,49
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
99 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:


          q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
V (Vervielfältiger) = 1 × n – 1   p = Zinssatz
n q – 1  
          n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Fussnoten:

(+++ Anlage 21: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Anlage 22  (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)


Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:    
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Fussnoten:

(+++ Anlage 22: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Anlage 23  (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)


I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Wohnung 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz  30 Euro
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche   9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz  68 Euro
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
jährlicher Rohertrag 3 Prozent
2. Instandhaltungskosten
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 4 Prozent
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Fussnoten:

(+++ Anlage 23: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Anlage 24  (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser
  Standardstufe
Keller- und Erdgeschoss 1 2 3 4 5
  Dachgeschoss ausgebaut          
1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.011 freistehende Zweifamilienhäuser*) 688 761 877 1055 1323
2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
  Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050
1.021 freistehende Zweifamilienhäuser1 572 635 730 882 1103
2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985
3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925
  Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360
1.031 freistehende Zweifamilienhäuser1 740 824 945 1139 1428
2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275
3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195
  Standardstufe
Keller-, Erd- und Obergeschoss 1 2 3 4 5
  Dachgeschoss ausgebaut          
1.11 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.111 freistehende Zweifamilienhäuser1 688 761 877 1055 1323
2.11 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.11 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
  Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.12 freistehende Einfamilienhäuser 570 635 730 880 1100
1.121 freistehende Zweifamilienhäuser1 599 667 767 924 1155
2.12 Doppel- und Reihenendhäuser 535 595 685 825 1035
3.12 Reihenmittelhäuser 505 560 640 775 965
  Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.13 freistehende Einfamilienhäuser 665 740 850 1025 1285
1.131 freistehende Zweifamilienhäuser1 698 777 893 1076 1349
2.13 Doppel- und Reihenendhäuser 625 695 800 965 1205
3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130
  Standardstufe
Erdgeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
  Dachgeschoss ausgebaut          
1.21 freistehende Einfamilienhäuser 790 875 1005 1215 1515
1.211 freistehende Zweifamilienhäuser1 830 919 1055 1276 1591
2.21 Doppel- und Reihenendhäuser 740 825 945 1140 1425
3.21 Reihenmittelhäuser 695 770 885 1065 1335
  Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.22 freistehende Einfamilienhäuser 585 650 745 900 1125
1.221 freistehende Zweifamilienhäuser1 614 683 782 945 1181
2.22 Doppel- und Reihenendhäuser 550 610 700 845 1055
3.22 Reihenmittelhäuser 515 570 655 790 990
  Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.23 freistehende Einfamilienhäuser 920 1025 1180 1420 1775
1.231 freistehende Zweifamilienhäuser1 966 1076 1239 1491 1864
2.23 Doppel- und Reihenendhäuser 865 965 1105 1335 1670
3.23 Reihenmittelhäuser 810 900 1035 1250 1560
  Standardstufe
Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
  Dachgeschoss ausgebaut          
1.31 freistehende Einfamilienhäuser 720 800 920 1105 1385
1.311 freistehende Zweifamilienhäuser1 756 840 966 1160 1454
2.31 Doppel- und Reihenendhäuser 675 750 865 1040 1300
3.31 Reihenmittelhäuser 635 705 810 975 1215
  Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.32 freistehende Einfamilienhäuser 620 690 790 955 1190
1.321 freistehende Zweifamilienhäuser1 651 725 830 1003 1250
2.32 Doppel- und Reihenendhäuser 580 645 745 895 1120
3.32 Reihenmittelhäuser 545 605 695 840 1050
  Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.33 freistehende Einfamilienhäuser 785 870 1000 1205 1510
1.331 freistehende Zweifamilienhäuser1 824 914 1050 1265 1586
2.33 Doppel- und Reihenendhäuser 735 820 940 1135 1415
3.33 Reihenmittelhäuser 690 765 880 1060 1325
*)
4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser

Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
  Standardstufe
1 2 3 4 5
4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE 650 720 825 985 1190
4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE 600 665 765 915 1105
4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 590 655 755 900 1090
5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
  Standardstufe
1 2 3 4 5
5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375
5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil*) 625 695 890 1375 1720
5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900
*)
  Standardstufe
1 2 3 4 5
6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900
  Standardstufe
1 2 3 4 5
7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085
  Standardstufe
1 2 3 4 5
8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900
8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120
8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315
  Standardstufe
1 2 3 4 5
9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425
9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1665
  Standardstufe
1 2 3 4 5
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255
  Standardstufe
1 2 3 4 5
11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595
  Standardstufe
1 2 3 4 5
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070
12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555
12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840
  Standardstufe
1 2 3 4 5
13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020
13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480
  Standardstufe
1 2 3 4 5
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen*) 245 485 780
14.2 Hochgaragen*) 480 655 780
14.3 Tiefgaragen4 560 715 850
14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810
14.5 Carports 190
*)*)
  Standardstufe
1 2 3 4 5
15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685 760 970 1165 1430
15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640 715 910 1090 1340
15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435 485 620 860 1070
15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670 745 950 1155 1440
15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 495 550 700 965 1260
  Standardstufe
1 2 3 4 5
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245 275 350 490 640
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung*) 390 430 550 690 880
16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5 625 695 890 1095 1340
*)
  Standardstufe
1 2 3 4 5
17.1 Museen 1325 1475 1880 2295 2670
17.2 Theater 1460 1620 2070 2625 3680
17.3 Sakralbauten 1185 1315 1510 2060 2335
17.4 Friedhofsgebäude 1035 1150 1320 1490 1720
  Standardstufe
1 2 3 4 5
18.1 Reithallen 235 260 310
18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 245 270 350
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
1-5.1 ➀1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser
  ➁4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke
(Wohnhäuser mit Mischnutzung)
  Standardstufe Wägungsanteil
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk;
Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;
nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)
23
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995);
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer
➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen
15
Fenster und Außentüren Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
11
Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Stahlzargen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
➀Holzzargen
Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter
➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente
➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
11
Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz
➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung
➁zusätzlich Deckenverkleidung
Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert;
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
11
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5
Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge
1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;
einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne
➀1 Bad mit WC, Gäste-WC
➁1 Bad mit WC je Wohneinheit
1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;
jeweils in gehobener Qualität
hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)
➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit
9
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
➀zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme
➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage
9
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
➁Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem
➁aufwendige Personenaufzugsanlagen
6
5.2-17.4 ➂5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
  ➃7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
  ➄9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
  ➅12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
  ➆13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
  ➇15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
  ➈17.1-17.4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
  Standardstufe
  1 2 3 4 5
  nicht zeitgemäß zeitgemäß
  einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,
Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995);
ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung
➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
➂Vorhangfassade aus Glas
Konstruktion➇ Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung;
kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel
➂➇schweres Massivflachdach
➈Biberschwänze
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft
➂➃➄befahrbares Flachdach
➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung
➄➅➆➇hochwertigste Dämmung
Fenster- und Außentüren Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-
Eingangstüren
➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen
➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen
➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren
➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)
➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien
➂Automatiktüren
➅Automatik-Eingangstüren
➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster
Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen
➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen
➄➅➆schwere Türen
➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen
➃schwere und große Türen
➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
➇Anstrich
➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk
➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren
➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)
➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
➅rollstuhlgerechte Bedienung
➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren
➈schmiedeeiserne Türen
➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)
➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente
➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren
➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe
Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧) Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz
➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
➂➃➄➆➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken
➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz
➂➃abgehängte Decken
➄➆Deckenverkleidung
➅Betondecke
➂höherwertige abgehängte Decken
➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten
➃Deckenverkleidung
hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer
➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
➃➄➅➆Decken mit größeren Spannweiten
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung
➈Holzdielen
➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten
➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung
➄➆Linoleum- oder PVC-
Böden besserer Art und Ausführung
➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag
➇Beton
➈Betonwerkstein, Sandstein
➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
➂➆Fertigparkett
➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden
➇Estrich, Gussasphalt
➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden
➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster
➈Marmor, Granit
Sanitäreinrichtungen einfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweise Toilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliest Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung
➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum
➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume
Sanitäreinrichtung in besserer Qualität
➂➃höhere Anzahl Toilettenräume
➄je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser
      ➆➇wenige Toilettenräume ➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen
➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Tageskliniken: behindertengerecht
➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
➇großzügige Toilettenanlagen
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung
➈Elektroheizung im Gestühl
Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)
➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung
elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
➂➃➅➆➇Fußbodenheizung
➇zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-
Systeme
➂➃➄➆Klimaanlage
➇Kaminanlage
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz ➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz
➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz
➄➆Personenaufzugsanlagen
➇Teeküchen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen
➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher
➅Lüftung mit Wärmetauscher
➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen
Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem
➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher
➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung
➂aufwendige Personenaufzugsanlagen
➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen
➇Küchen, Kantinen
        ➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte
➂➃➆Sonnenschutzsteuerung
➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen
➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung
➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
 
14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
  Standardstufe
  1-3 4 5
  Basis gehoben aufwendig
Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;
Treppenhaus; Brandmelder
Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
18.1-18.2 ➉18.1 Reithallen
  ➀➀18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
  Standardstufe
  1-3 4 5
  Basis gehoben aufwendig
 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
 Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
 Fenster und
 Außentüren bzw.
 -tore
Lichtplatten aus Kunststoff
➉Holz-Brettertüren
➀➀Holztore
Kunststofffenster
➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb
➀➀Metall-Sektionaltore
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
 Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Decken-konstruk-
tionen
keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
 Fußböden ➉Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sand
➀➀Beton-Verbundsteinpflaster
➉zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und Holzspäne
➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume
➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich
 baukonstruktive
 Einbauten➉
➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
 Abwasser-,
 Wasser-,
 Gasanlagen
Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
 Wärme-
 versorgungs-
 anlagen
keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel
 luft-
 technische
 Anlagen
keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
 Starkstrom-
 Anlage
Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
 nutzungs-
 spezifische
 Anlagen
keine ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)
➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide
➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)
➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
1 ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser2 Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent3 Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung4 Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,555 Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.

Fussnoten:

(+++ Anlage 24: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Anlage 25  (zu § 191 Satz 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318)


Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
 50 000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7
100 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4
150 000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3
200 000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2
300 000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1
400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1
500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2
 50 000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8
100 000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7
150 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
200 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
300 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
400 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
500 000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.


Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2
 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0
 750 000 EUR 0,8 0,9 1,0
1 000 000 EUR 0,7 0,8 0,9
1 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9
2 000 000 EUR 0,7 0,8 0,8
3 000 000 EUR 0,7 0,7 0,7
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Fussnoten:

(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Anlage 26  (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)Abzinsungsfaktoren

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(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3078 - 3080;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw.
des Nutzungsrechts (in Jahren)
Zinssatz
3 % 3,5 % 4 % 4,5 % 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 %
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259
2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573
3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0,8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938
4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350
5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806
6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302
7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835
8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403
9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002
10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632
11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289
12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971
13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677
14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405
15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152
16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919
17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703
18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502
19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317
20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145
21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987
22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839
23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703
24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577
25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460
26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352
27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252
28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159
29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1406 0,1228 0,1073
30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994
31 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555 0,2204 0,1902 0,1643 0,1420 0,1228 0,1063 0,0920
32 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445 0,2099 0,1803 0,1550 0,1333 0,1147 0,0988 0,0852
33 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340 0,1999 0,1709 0,1462 0,1252 0,1072 0,0919 0,0789
34 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239 0,1904 0,1620 0,1379 0,1175 0,1002 0,0855 0,0730
35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676
36 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050 0,1727 0,1455 0,1227 0,1036 0,0875 0,0740 0,0626
37 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962 0,1644 0,1379 0,1158 0,0973 0,0818 0,0688 0,0580
38 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878 0,1566 0,1307 0,1092 0,0914 0,0765 0,0640 0,0537
39 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797 0,1491 0,1239 0,1031 0,0858 0,0715 0,0596 0,0497
40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460
41 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645 0,1353 0,1113 0,0917 0,0756 0,0624 0,0516 0,0426
42 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574 0,1288 0,1055 0,0865 0,0710 0,0583 0,0480 0,0395
43 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507 0,1227 0,1000 0,0816 0,0667 0,0545 0,0446 0,0365
44 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442 0,1169 0,0948 0,0770 0,0626 0,0509 0,0415 0,0338
45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313
46 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320 0,1060 0,0852 0,0685 0,0552 0,0445 0,0359 0,0290
47 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263 0,1009 0,0807 0,0647 0,0518 0,0416 0,0334 0,0269
48 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209 0,0961 0,0765 0,0610 0,0487 0,0389 0,0311 0,0249
49 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157 0,0916 0,0725 0,0575 0,0457 0,0363 0,0289 0,0230
50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213
51 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059 0,0831 0,0652 0,0512 0,0403 0,0317 0,0250 0,0197
52 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014 0,0791 0,0618 0,0483 0,0378 0,0297 0,0233 0,0183
53 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970 0,0753 0,0586 0,0456 0,0355 0,0277 0,0216 0,0169
54 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928 0,0717 0,0555 0,0430 0,0334 0,0259 0,0201 0,0157
55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145
56 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850 0,0651 0,0499 0,0383 0,0294 0,0226 0,0174 0,0134
57 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814 0,0620 0,0473 0,0361 0,0276 0,0211 0,0162 0,0124
58 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778 0,0590 0,0448 0,0341 0,0259 0,0198 0,0151 0,0115
59 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745 0,0562 0,0425 0,0321 0,0243 0,0185 0,0140 0,0107
60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099
61 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682 0,0510 0,0382 0,0286 0,0215 0,0161 0,0121 0,0091
62 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653 0,0486 0,0362 0,0270 0,0202 0,0151 0,0113 0,0085
63 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625 0,0462 0,0343 0,0255 0,0189 0,0141 0,0105 0,0078
64 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598 0,0440 0,0325 0,0240 0,0178 0,0132 0,0098 0,0073
65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067
66 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547 0,0399 0,0292 0,0214 0,0157 0,0115 0,0085 0,0062
67 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524 0,0380 0,0277 0,0202 0,0147 0,0107 0,0079 0,0058
68 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501 0,0362 0,0262 0,0190 0,0138 0,0100 0,0073 0,0053
69 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480 0,0345 0,0249 0,0179 0,0130 0,0094 0,0068 0,0049
70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046
71 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439 0,0313 0,0223 0,0160 0,0114 0,0082 0,0059 0,0042
72 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420 0,0298 0,0212 0,0151 0,0107 0,0077 0,0055 0,0039
73 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402 0,0284 0,0201 0,0142 0,0101 0,0072 0,0051 0,0036
74 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385 0,0270 0,0190 0,0134 0,0095 0,0067 0,0047 0,0034
75 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368 0,0258 0,0180 0,0126 0,0089 0,0063 0,0044 0,0031
76 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353 0,0245 0,0171 0,0119 0,0083 0,0058 0,0041 0,0029
77 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337 0,0234 0,0162 0,0113 0,0078 0,0055 0,0038 0,0027
78 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323 0,0222 0,0154 0,0106 0,0074 0,0051 0,0035 0,0025
79 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309 0,0212 0,0146 0,0100 0,0069 0,0048 0,0033 0,0023
80 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296 0,0202 0,0138 0,0095 0,0065 0,0045 0,0031 0,0021
81 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283 0,0192 0,0131 0,0089 0,0061 0,0042 0,0029 0,0020
82 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271 0,0183 0,0124 0,0084 0,0057 0,0039 0,0027 0,0018
83 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259 0,0174 0,0118 0,0079 0,0054 0,0036 0,0025 0,0017
84 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248 0,0166 0,0111 0,0075 0,0050 0,0034 0,0023 0,0016
85 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237 0,0158 0,0106 0,0071 0,0047 0,0032 0,0021 0,0014
86 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227 0,0151 0,0100 0,0067 0,0044 0,0030 0,0020 0,0013
87 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217 0,0143 0,0095 0,0063 0,0042 0,0028 0,0019 0,0012
88 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208 0,0137 0,0090 0,0059 0,0039 0,0026 0,0017 0,0011
89 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199 0,0130 0,0085 0,0056 0,0037 0,0024 0,0016 0,0011
90 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190 0,0124 0,0081 0,0053 0,0035 0,0023 0,0015 0,0010
91 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182 0,0118 0,0077 0,0050 0,0032 0,0021 0,0014 0,0009
92 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174 0,0112 0,0073 0,0047 0,0030 0,0020 0,0013 0,0008
93 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167 0,0107 0,0069 0,0044 0,0029 0,0019 0,0012 0,0008
94 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160 0,0102 0,0065 0,0042 0,0027 0,0017 0,0011 0,0007
95 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153 0,0097 0,0062 0,0039 0,0025 0,0016 0,0010 0,0007
96 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146 0,0092 0,0059 0,0037 0,0024 0,0015 0,0010 0,0006
97 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140 0,0088 0,0056 0,0035 0,0022 0,0014 0,0009 0,0006
98 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134 0,0084 0,0053 0,0033 0,0021 0,0013 0,0008 0,0005
99 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128 0,0080 0,0050 0,0031 0,0020 0,0012 0,0008 0,0005
100 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123 0,0076 0,0047 0,0029 0,0018 0,0012 0,0007 0,0005


In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden:


 
Abzinsungsfaktor =  
    q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
1   p = Zinssatz
qn   n = Restlaufzeit

Anlage 27  (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291)


Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) 0,041
Zuschläge für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 79,00

Anlage 28  (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294)


Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
 1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17
 2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 80,53
 3 Schleswig-Holstein Südwest 90,24
 4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 64,57
 5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 73,13
 6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 62,38
 7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 78,03
 8 Ostvorpommersches Küstenland 56,36
 9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 53,83
10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland) 55,09
11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland) 46,03
12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 57,31
13 Ostniedersächsisches Tiefland 66,34
14 Niedersächsischer Küstenraum 79,05
15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland 67,41
16 Westfälische Bucht 70,03
17 Weserbergland 101,93
18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle 73,10
19 Nordwestliches Harzvorland 65,70
20 Nordöstliche Harzvorländer 43,24
21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 51,09
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 38,39
23 Hoher Fläming 47,69
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 37,53
25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 37,65
26 Lausitzer Löss-Hügelland 84,73
27 Zittauer Gebirge 163,92
28 Oberlausitzer Bergland 155,56
29 Elbsandsteingebirge 123,19
30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone 68,56
31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 63,80
32 Leipziger Sandlöss-Ebene 50,58
33 Ostthüringisches Trias-Hügelland 72,24
34 Thüringer Becken 64,12
35 Nordthüringisches Trias-Hügelland 60,06
36 Harz 142,70
37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 98,77
38 Nordwesthessisches Bergland 88,55
39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 99,86
40 Sauerland 145,62
41 Bergisches Land 113,51
42 Niederrheinisches Tiefland 68,33
43 Niederrheinische Bucht 68,27
44 Nordwesteifel 135,51
45 Osteifel 99,15
46 Mittelrheintal 62,52
47 Westerwald 112,73
48 Taunus 94,94
49 Wetterau und Gießener Becken 73,66
50 Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 102,75
51 Rhön 97,18
52 Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 106,95
53 Thüringer Gebirge 162,51
54 Vogtland 140,47
55 Erzgebirgsvorland 93,22
56 Erzgebirge 171,75
57 Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 183,51
58 Oberpfälzer Wald 147,30
59 Oberpfälzer Becken- und Hügelland 78,21
60 Frankenalb und Oberpfälzer Jura 106,82
61 Fränkischer Keuper und Albvorland 73,44
62 Fränkische Platte 67,76
63 Spessart 105,47
64 Odenwald 124,93
65 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 64,13
66 Hunsrück 116,75
67 Moseltal 87,42
68 Gutland 97,81
69 Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 78,64
70 Saar-Nahe-Bergland 75,52
71 Westricher Moorniederung 79,49
72 Pfälzerwald 78,67
73 Schwarzwald 181,38
74 Baar-Wutach 172,51
75 Neckarland 117,23
76 Schwäbische Alb 123,63
77 Südwestdeutsches Alpenvorland 177,56
78 Tertiäres Hügelland 166,59
79 Bayerischer Wald 160,79
80 Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,45
81 Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 157,93
82 Bayerische Alpen 135,61

Anlage 29  (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295)


Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Traubenerzeugung pro Ar 11,70

Anlage 30  (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296)


Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen
im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland
pro Ar 12,35
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 45,00
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar 27,60
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 65,15
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar  9,53
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 45,00
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar 22,29
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 65,15

Anlage 31  (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297)


Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hopfen pro Ar 13,75
Spargel pro Ar 12,69
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR
Wasserflächen pro Ar  1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
ab 1,00 kg bis 4,00 kg
Fischertrag/Ar pro Ar
 2,00
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
über 4,00 kg
Fischertrag/Ar pro Ar
 2,50
Zuschläge für fließende Gewässer
Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft bis 500 Liter/Sekunde
Durchfluss pro Liter/Sekunde
12,50
Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 500 Liter/Sekunde
Durchfluss pro Liter/Sekunde
15,00
 
Saatzucht pro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat  1,23
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abbauland pro Ar  1,00
Geringstland pro Ar  0,38
Unland pro Ar  0,00

Anlage 32  (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298)


Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hofflächen pro Ar  6,62
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat  1,23
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat  1,23

Anlage 33  (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299)


Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der
Windenergieanlage
pro Ar 59,58

Anlage 34  (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25)


Tierart 1 Tier
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:    
Alpakas 0,08 VE
Damtiere    
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel    
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen    
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde    
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh    
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe    
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine    
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße    
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
Nach der Erzeugung in Stück:    
Geflügel    
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen    
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh    
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine    
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

Anlage 35  (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826)


1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Anlage 36  (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1827)


Grundstücksgröße Umrechnungskoeffizient
<   250 m2 1,24
≥   250 m2 1,19
≥   300 m2 1,14
≥   350 m2 1,10
≥   400 m2 1,06
≥   450 m2 1,03
≥   500 m2 1,00
≥   550 m2 0,98
≥   600 m2 0,95
≥   650 m2 0,94
≥   700 m2 0,92
≥   750 m2 0,90
≥   800 m2 0,89
≥   850 m2 0,87
≥   900 m2 0,86
≥   950 m2 0,85
≥ 1 000 m2 0,84
≥ 1 050 m2 0,83
≥ 1 100 m2 0,82
≥ 1 150 m2 0,81
≥ 1 200 m2 0,80
≥ 1 250 m2 0,79
≥ 1 300 m2 0,78
≥ 1 350 m2 0,77
≥ 1 400 m2 0,76
≥ 1 450 m2 0,75
≥ 1 500 m2 0,74
≥ 1 550 m2 0,73
≥ 1 600 m2 0,72
≥ 1 650 m2 0,71
≥ 1 700 m2 0,70
≥ 1 750 m2 0,69
≥ 1 800 m2 0,68
≥ 1 850 m2 0,67
≥ 1 900 m2 0,66
≥ 1 950 m2 0,65
≥ 2 000 m2 0,64

Anlage 37  (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1828 — 1833)


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
  1  0,99  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98  0,98
  2  1,96  1,95  1,95  1,95  1,94  1,94  1,94  1,94  1,93  1,93  1,93
  3  2,91  2,91  2,90  2,90  2,89  2,88  2,88  2,87  2,87  2,86  2,86
  4  3,85  3,84  3,84  3,83  3,82  3,81  3,80  3,79  3,78  3,77  3,76
  5  4,78  4,77  4,75  4,74  4,73  4,71  4,70  4,69  4,67  4,66  4,65
  6  5,70  5,68  5,66  5,64  5,62  5,60  5,58  5,56  5,55  5,53  5,51
  7  6,60  6,57  6,55  6,52  6,50  6,47  6,45  6,42  6,40  6,37  6,35
  8  7,49  7,45  7,42  7,39  7,36  7,33  7,29  7,26  7,23  7,20  7,17
  9  8,36  8,32  8,28  8,24  8,20  8,16  8,12  8,08  8,05  8,01  7,97
 10  9,22  9,17  9,13  9,08  9,03  8,98  8,94  8,89  8,84  8,80  8,75
 11 10,07 10,01  9,96  9,90  9,84  9,79  9,73  9,68  9,62  9,57  9,51
 12 10,91 10,84 10,77 10,71 10,64 10,58 10,51 10,45 10,38 10,32 10,26
 13 11,73 11,65 11,58 11,50 11,42 11,35 11,27 11,20 11,13 11,05 10,98
 14 12,54 12,45 12,37 12,28 12,19 12,11 12,02 11,94 11,85 11,77 11,69
 15 13,34 13,24 13,14 13,04 12,95 12,85 12,75 12,66 12,57 12,47 12,38
 16 14,13 14,02 13,91 13,80 13,69 13,58 13,47 13,37 13,26 13,16 13,06
 17 14,91 14,78 14,66 14,53 14,41 14,29 14,17 14,06 13,94 13,83 13,71
 18 15,67 15,53 15,40 15,26 15,12 14,99 14,86 14,73 14,60 14,48 14,35
 19 16,43 16,27 16,12 15,97 15,82 15,68 15,53 15,39 15,25 15,12 14,98
 20 17,17 17,00 16,83 16,67 16,51 16,35 16,19 16,04 15,89 15,74 15,59
 21 17,90 17,72 17,54 17,36 17,18 17,01 16,84 16,67 16,51 16,35 16,18
 22 18,62 18,42 18,23 18,03 17,84 17,66 17,47 17,29 17,11 16,94 16,77
 23 19,33 19,12 18,91 18,70 18,49 18,29 18,09 17,90 17,71 17,52 17,33
 24 20,03 19,80 19,57 19,35 19,13 18,91 18,70 18,49 18,29 18,08 17,88
 25 20,72 20,47 20,23 19,99 19,75 19,52 19,30 19,07 18,85 18,64 18,42
 26 21,40 21,13 20,87 20,62 20,37 20,12 19,88 19,64 19,41 19,18 18,95
 27 22,07 21,79 21,51 21,24 20,97 20,71 20,45 20,20 19,95 19,70 19,46
 28 22,73 22,43 22,13 21,84 21,56 21,28 21,01 20,74 20,48 20,22 19,96
 29 23,38 23,06 22,75 22,44 22,14 21,84 21,56 21,27 20,99 20,72 20,45
 30 24,02 23,68 23,35 23,02 22,71 22,40 22,09 21,79 21,50 21,21 20,93
 31 24,65 24,29 23,94 23,60 23,27 22,94 22,62 22,30 21,99 21,69 21,40
 32 25,27 24,89 24,52 24,17 23,81 23,47 23,13 22,80 22,48 22,16 21,85
 33 25,88 25,48 25,10 24,72 24,35 23,99 23,63 23,29 22,95 22,62 22,29
 34 26,48 26,07 25,66 25,27 24,88 24,50 24,13 23,77 23,41 23,06 22,72
 35 27,08 26,64 26,22 25,80 25,40 25,00 24,61 24,23 23,86 23,50 23,15
 36 27,66 27,21 26,76 26,33 25,90 25,49 25,08 24,69 24,30 23,93 23,56
 37 28,24 27,76 27,30 26,84 26,40 25,97 25,55 25,14 24,73 24,34 23,96
 38 28,81 28,31 27,82 27,35 26,89 26,44 26,00 25,57 25,16 24,75 24,35
 39 29,36 28,85 28,34 27,85 27,37 26,90 26,45 26,00 25,57 25,14 24,73
 40 29,92 29,38 28,85 28,34 27,84 27,36 26,88 26,42 25,97 25,53 25,10
 41 30,46 29,90 29,35 28,82 28,30 27,80 27,31 26,83 26,36 25,91 25,47
 42 30,99 30,41 29,85 29,29 28,76 28,23 27,73 27,23 26,75 26,28 25,82
 43 31,52 30,92 30,33 29,76 29,20 28,66 28,14 27,62 27,12 26,64 26,17
 44 32,04 31,41 30,81 30,21 29,64 29,08 28,54 28,01 27,49 26,99 26,50
 45 32,55 31,90 31,27 30,66 30,07 29,49 28,93 28,38 27,85 27,34 26,83
 46 33,06 32,39 31,73 31,10 30,49 29,89 29,31 28,75 28,20 27,67 27,15
 47 33,55 32,86 32,19 31,54 30,90 30,29 29,69 29,11 28,55 28,00 27,47
 48 34,04 33,33 32,63 31,96 31,31 30,67 30,06 29,46 28,88 28,32 27,77
 49 34,52 33,79 33,07 32,38 31,70 31,05 30,42 29,81 29,21 28,63 28,07
 50 35,00 34,24 33,50 32,79 32,09 31,42 30,77 30,14 29,53 28,94 28,36
 51 35,47 34,68 33,92 33,19 32,48 31,79 31,12 30,47 29,84 29,24 28,65
 52 35,93 35,12 34,34 33,58 32,85 32,14 31,46 30,79 30,15 29,53 28,92
 53 36,38 35,55 34,75 33,97 33,22 32,50 31,79 31,11 30,45 29,81 29,19
 54 36,83 35,98 35,15 34,35 33,58 32,84 32,12 31,42 30,74 30,09 29,46
 55 37,27 36,39 35,55 34,73 33,94 33,17 32,44 31,72 31,03 30,36 29,71
 56 37,71 36,81 35,94 35,10 34,29 33,50 32,75 32,02 31,31 30,63 29,96
 57 38,13 37,21 36,32 35,46 34,63 33,83 33,05 32,31 31,58 30,88 30,21
 58 38,56 37,61 36,70 35,82 34,97 34,15 33,35 32,59 31,85 31,14 30,45
 59 38,97 38,00 37,07 36,16 35,29 34,46 33,65 32,87 32,11 31,38 30,68
 60 39,38 38,39 37,43 36,51 35,62 34,76 33,93 33,14 32,37 31,63 30,91
 61 39,78 38,77 37,79 36,84 35,94 35,06 34,22 33,40 32,62 31,86 31,13
 62 40,18 39,14 38,14 37,17 36,25 35,35 34,49 33,66 32,86 32,09 31,35
 63 40,57 39,51 38,48 37,50 36,55 35,64 34,76 33,92 33,10 32,31 31,56
 64 40,96 39,87 38,82 37,82 36,85 35,92 35,03 34,16 33,33 32,53 31,76
 65 41,34 40,23 39,16 38,13 37,15 36,20 35,28 34,41 33,56 32,75 31,96
 66 41,71 40,58 39,49 38,44 37,43 36,47 35,54 34,64 33,78 32,96 32,16
 67 42,08 40,92 39,81 38,74 37,72 36,73 35,79 34,88 34,00 33,16 32,35
 68 42,44 41,26 40,13 39,04 38,00 36,99 36,03 35,11 34,22 33,36 32,54
 69 42,80 41,60 40,44 39,33 38,27 37,25 36,27 35,33 34,42 33,56 32,72
 70 43,15 41,93 40,75 39,62 38,54 37,50 36,50 35,55 34,63 33,75 32,90
 71 43,50 42,25 41,05 39,90 38,80 37,74 36,73 35,76 34,83 33,93 33,07
 72 43,84 42,57 41,35 40,18 39,06 37,98 36,95 35,97 35,02 34,11 33,24
 73 44,18 42,88 41,64 40,45 39,31 38,22 37,17 36,17 35,21 34,29 33,40
 74 44,51 43,19 41,93 40,72 39,56 38,45 37,39 36,37 35,40 34,46 33,57
 75 44,84 43,50 42,21 40,98 39,80 38,68 37,60 36,57 35,58 34,63 33,72
 76 45,16 43,79 42,49 41,24 40,04 38,90 37,81 36,76 35,76 34,80 33,88
 77 45,48 44,09 42,76 41,49 40,28 39,12 38,01 36,95 35,93 34,96 34,03
 78 45,79 44,38 43,03 41,74 40,51 39,33 38,21 37,13 36,10 35,11 34,17
 79 46,10 44,66 43,29 41,98 40,73 39,54 38,40 37,31 36,27 35,27 34,31
 80 46,41 44,95 43,55 42,22 40,96 39,74 38,59 37,48 36,43 35,42 34,45
 81 46,71 45,22 43,81 42,46 41,17 39,95 38,77 37,66 36,59 35,56 34,59
 82 47,00 45,49 44,06 42,69 41,39 40,14 38,96 37,82 36,74 35,71 34,72
 83 47,29 45,76 44,31 42,92 41,60 40,34 39,13 37,99 36,89 35,85 34,85
 84 47,58 46,03 44,55 43,14 41,80 40,53 39,31 38,15 37,04 35,98 34,97
 85 47,86 46,29 44,79 43,36 42,00 40,71 39,48 38,31 37,19 36,12 35,10
 86 48,14 46,54 45,02 43,58 42,20 40,89 39,65 38,46 37,33 36,25 35,22
 87 48,41 46,79 45,25 43,79 42,40 41,07 39,81 38,61 37,47 36,37 35,33
 88 48,68 47,04 45,48 44,00 42,59 41,25 39,97 38,76 37,60 36,50 35,45
 89 48,95 47,28 45,70 44,20 42,77 41,42 40,13 38,90 37,73 36,62 35,56
 90 49,21 47,52 45,92 44,40 42,96 41,59 40,28 39,04 37,86 36,74 35,67
 91 49,47 47,76 46,14 44,60 43,14 41,75 40,43 39,18 37,99 36,85 35,77
 92 49,72 47,99 46,35 44,79 43,32 41,91 40,58 39,32 38,11 36,97 35,87
 93 49,97 48,22 46,56 44,98 43,49 42,07 40,73 39,45 38,23 37,08 35,98
 94 50,22 48,44 46,76 45,17 43,66 42,23 40,87 39,58 38,35 37,18 36,07
 95 50,46 48,67 46,96 45,35 43,83 42,38 41,01 39,70 38,47 37,29 36,17
 96 50,70 48,88 47,16 45,53 43,99 42,53 41,14 39,83 38,58 37,39 36,26
 97 50,94 49,10 47,36 45,71 44,15 42,68 41,28 39,95 38,69 37,49 36,35
 98 51,17 49,31 47,55 45,89 44,31 42,82 41,41 40,07 38,80 37,59 36,44
 99 51,40 49,52 47,74 46,06 44,47 42,96 41,53 40,18 38,90 37,68 36,53
100 51,62 49,72 47,92 46,22 44,62 43,10 41,66 40,30 39,00 37,78 36,61


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4 % 4,5 %
  1  0,97  0,97  0,97  0,97  0,97  0,97  0,96  0,96
  2  1,92  1,92  1,92  1,92  1,91  1,90  1,89  1,87
  3  2,85  2,85  2,84  2,83  2,83  2,80  2,78  2,75
  4  3,75  3,74  3,73  3,73  3,72  3,67  3,63  3,59
  5  4,63  4,62  4,61  4,59  4,58  4,52  4,45  4,39
  6  5,49  5,47  5,45  5,44  5,42  5,33  5,24  5,16
  7  6,33  6,30  6,28  6,25  6,23  6,11  6,00  5,89
  8  7,14  7,11  7,08  7,05  7,02  6,87  6,73  6,60
  9  7,93  7,90  7,86  7,82  7,79  7,61  7,44  7,27
 10  8,71  8,66  8,62  8,57  8,53  8,32  8,11  7,91
 11  9,46  9,41  9,36  9,30  9,25  9,00  8,76  8,53
 12 10,20 10,13 10,07 10,01  9,95  9,66  9,39  9,12
 13 10,91 10,84 10,77 10,70 10,63 10,30  9,99  9,68
 14 11,61 11,53 11,45 11,37 11,30 10,92 10,56 10,22
 15 12,29 12,20 12,11 12,02 11,94 11,52 11,12 10,74
 16 12,95 12,85 12,76 12,66 12,56 12,09 11,65 11,23
 17 13,60 13,49 13,38 13,27 13,17 12,65 12,17 11,71
 18 14,23 14,11 13,99 13,87 13,75 13,19 12,66 12,16
 19 14,84 14,71 14,58 14,45 14,32 13,71 13,13 12,59
 20 15,44 15,30 15,16 15,02 14,88 14,21 13,59 13,01
 21 16,03 15,87 15,72 15,56 15,42 14,70 14,03 13,40
 22 16,59 16,43 16,26 16,10 15,94 15,17 14,45 13,78
 23 17,15 16,97 16,79 16,62 16,44 15,62 14,86 14,15
 24 17,69 17,50 17,31 17,12 16,94 16,06 15,25 14,50
 25 18,22 18,01 17,81 17,61 17,41 16,48 15,62 14,83
 26 18,73 18,51 18,30 18,08 17,88 16,89 15,98 15,15
 27 19,23 19,00 18,77 18,55 18,33 17,29 16,33 15,45
 28 19,72 19,47 19,23 19,00 18,76 17,67 16,66 15,74
 29 20,19 19,93 19,68 19,43 19,19 18,04 16,98 16,02
 30 20,65 20,38 20,12 19,86 19,60 18,39 17,29 16,29
 31 21,11 20,82 20,54 20,27 20,00 18,74 17,59 16,54
 32 21,55 21,25 20,96 20,67 20,39 19,07 17,87 16,79
 33 21,97 21,66 21,36 21,06 20,77 19,39 18,15 17,02
 34 22,39 22,07 21,75 21,44 21,13 19,70 18,41 17,25
 35 22,80 22,46 22,13 21,80 21,49 20,00 18,66 17,46
 36 23,20 22,84 22,50 22,16 21,83 20,29 18,91 17,67
 37 23,58 23,22 22,86 22,51 22,17 20,57 19,14 17,86
 38 23,96 23,58 23,21 22,85 22,49 20,84 19,37 18,05
 39 24,33 23,93 23,55 23,17 22,81 21,10 19,58 18,23
 40 24,69 24,28 23,88 23,49 23,11 21,36 19,79 18,40
 41 25,03 24,61 24,20 23,80 23,41 21,60 19,99 18,57
 42 25,37 24,94 24,52 24,10 23,70 21,83 20,19 18,72
 43 25,71 25,26 24,82 24,40 23,98 22,06 20,37 18,87
 44 26,03 25,57 25,12 24,68 24,25 22,28 20,55 19,02
 45 26,34 25,87 25,41 24,96 24,52 22,50 20,72 19,16
 46 26,65 26,16 25,69 25,23 24,78 22,70 20,88 19,29
 47 26,95 26,45 25,96 25,49 25,02 22,90 21,04 19,41
 48 27,24 26,73 26,23 25,74 25,27 23,09 21,20 19,54
 49 27,53 27,00 26,48 25,99 25,50 23,28 21,34 19,65
 50 27,80 27,26 26,74 26,23 25,73 23,46 21,48 19,76
 51 28,07 27,52 26,98 26,46 25,95 23,63 21,62 19,87
 52 28,34 27,77 27,22 26,68 26,17 23,80 21,75 19,97
 53 28,59 28,01 27,45 26,90 26,37 23,96 21,87 20,07
 54 28,84 28,25 27,68 27,12 26,58 24,11 21,99 20,16
 55 29,09 28,48 27,89 27,33 26,77 24,26 22,11 20,25
 56 29,33 28,71 28,11 27,53 26,97 24,41 22,22 20,33
 57 29,56 28,93 28,31 27,72 27,15 24,55 22,33 20,41
 58 29,78 29,14 28,52 27,91 27,33 24,69 22,43 20,49
 59 30,00 29,35 28,71 28,10 27,51 24,82 22,53 20,57
 60 30,22 29,55 28,90 28,28 27,68 24,94 22,62 20,64
 61 30,43 29,75 29,09 28,45 27,84 25,07 22,71 20,71
 62 30,63 29,94 29,27 28,62 28,00 25,19 22,80 20,77
 63 30,83 30,12 29,44 28,79 28,16 25,30 22,89 20,83
 64 31,02 30,31 29,61 28,95 28,31 25,41 22,97 20,89
 65 31,21 30,48 29,78 29,10 28,45 25,52 23,05 20,95
 66 31,39 30,65 29,94 29,26 28,60 25,62 23,12 21,01
 67 31,57 30,82 30,10 29,40 28,73 25,72 23,19 21,06
 68 31,75 30,99 30,25 29,55 28,87 25,82 23,26 21,11
 69 31,92 31,14 30,40 29,69 29,00 25,91 23,33 21,16
 70 32,08 31,30 30,55 29,82 29,12 26,00 23,39 21,20
 71 32,24 31,45 30,69 29,95 29,25 26,09 23,46 21,25
 72 32,40 31,60 30,82 30,08 29,37 26,17 23,52 21,29
 73 32,56 31,74 30,96 30,20 29,48 26,25 23,57 21,33
 74 32,71 31,88 31,09 30,32 29,59 26,33 23,63 21,37
 75 32,85 32,02 31,21 30,44 29,70 26,41 23,68 21,40
 76 32,99 32,15 31,34 30,56 29,81 26,48 23,73 21,44
 77 33,13 32,28 31,45 30,67 29,91 26,55 23,78 21,47
 78 33,27 32,40 31,57 30,77 30,01 26,62 23,83 21,50
 79 33,40 32,52 31,68 30,88 30,11 26,68 23,87 21,54
 80 33,53 32,64 31,79 30,98 30,20 26,75 23,92 21,57
 81 33,65 32,76 31,90 31,08 30,29 26,81 23,96 21,59
 82 33,77 32,87 32,00 31,17 30,38 26,87 24,00 21,62
 83 33,89 32,98 32,11 31,27 30,47 26,93 24,04 21,65
 84 34,01 33,09 32,20 31,36 30,55 26,98 24,07 21,67
 85 34,12 33,19 32,30 31,45 30,63 27,04 24,11 21,70
 86 34,23 33,29 32,39 31,53 30,71 27,09 24,14 21,72
 87 34,34 33,39 32,48 31,62 30,79 27,14 24,18 21,74
 88 34,44 33,49 32,57 31,70 30,86 27,19 24,21 21,76
 89 34,54 33,58 32,66 31,77 30,93 27,23 24,24 21,78
 90 34,64 33,67 32,74 31,85 31,00 27,28 24,27 21,80
 91 34,74 33,76 32,82 31,93 31,07 27,32 24,30 21,82
 92 34,84 33,84 32,90 32,00 31,14 27,37 24,32 21,83
 93 34,93 33,93 32,98 32,07 31,20 27,41 24,35 21,85
 94 35,02 34,01 33,05 32,14 31,26 27,45 24,37 21,87
 95 35,10 34,09 33,12 32,20 31,32 27,48 24,40 21,88
 96 35,19 34,17 33,19 32,27 31,38 27,52 24,42 21,90
 97 35,27 34,24 33,26 32,33 31,44 27,56 24,44 21,91
 98 35,35 34,32 33,33 32,39 31,49 27,59 24,46 21,92
 99 35,43 34,39 33,39 32,45 31,55 27,62 24,49 21,94
100 35,51 34,46 33,46 32,51 31,60 27,66 24,50 21,95


Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
q
= 1 + LZ wobei
LZ
= Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n
= Restnutzungsdauer
p
= Zinsfuß

Anlage 38  (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)


Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:  
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre


Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Anlage 39  (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


I.
Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche*)
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)


Land Gebäudeart*) Wohnfläche*) (je Wohnung) Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949
bis 1978
1979
bis 1990
1991
bis 2000
ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m2 7,13 6,88 7,01 8,73 9,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,24 6,41 6,62 7,58 7,51
100 m2 und mehr 5,53 6,10 6,37 6,61 7,78
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,63 8,16 8,15 8,56 8,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,60 6,06 6,11 6,55 7,60
100 m2 und mehr 5,10 5,38 5,45 6,20 7,31
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,60 9,17 9,11 10,10 12,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,78 7,09 7,33 7,82 8,97
100 m2 und mehr 6,84 6,42 6,82 7,27 8,97
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,86 7,54 7,76 9,28 10,64
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,89 7,04 7,34 8,07 8,50
100 m2 und mehr 6,09 6,69 7,06 7,03 8,80
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,91 7,35 7,41 7,48 8,25
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,06 5,45 5,57 5,72 7,07
100 m2 und mehr 4,61 4,85 4,96 5,42 6,79
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,82 10,41 10,44 11,12 14,56
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,74 8,04 8,40 8,61 10,50
100 m2 und mehr 7,80 7,29 7,81 8,00 10,50
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m2 9,04 7,79 7,28 10,70 14,45
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,92 7,25 6,89 9,28 11,56
100 m2 und mehr 7,01 6,91 6,63 8,09 11,96
Zweifamilienhaus unter 60 m2 8,95 8,55 7,83 9,70 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,56 6,33 5,87 7,43 10,79
100 m2 und mehr 5,97 5,64 5,23 7,02 10,37
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,47 8,07 7,34 9,60 14,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,68 6,23 5,91 7,44 10,70
100 m2 und mehr 6,73 5,65 5,50 6,91 10,70
Brandenburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,34 7,20 7,28 10,66 12,20
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,31 6,71 6,88 9,26 9,75
100 m2 und mehr 6,47 6,39 6,62 8,07 10,09
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,50 7,17 7,10 8,79 9,68
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,50 5,31 5,32 6,72 8,28
100 m2 und mehr 5,00 4,73 4,75 6,36 7,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,45 7,11 7,00 9,13 11,94
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,88 5,49 5,63 7,07 8,61
100 m2 und mehr 5,92 4,98 5,24 6,58 8,61
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,03 6,49 6,73 7,62 9,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,16 6,06 6,36 6,62 7,19
100 m2 und mehr 5,45 5,77 6,11 5,77 7,44
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,88 8,09 8,19 7,84 8,91
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,78 6,00 6,15 6,00 7,62
100 m2 und mehr 5,26 5,33 5,48 5,67 7,33
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,08 8,26 8,33 8,38 11,33
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,38 6,38 6,71 6,49 8,17
100 m2 und mehr 6,42 5,79 6,24 6,04 8,17
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,69 7,01 7,52 9,56 10,26
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,62 6,53 7,11 8,31 8,20
100 m2 und mehr 6,74 6,22 6,84 7,24 8,49
Zweifamilienhaus unter 60 m2 10,45 9,34 9,82 10,55 10,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,67 6,92 7,37 8,07 9,31
100 m2 und mehr 6,97 6,16 6,57 7,64 8,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,18 8,19 8,57 9,70 11,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,23 6,32 6,89 7,51 8,58
100 m2 und mehr 7,30 5,73 6,42 6,98 8,58
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,96 6,97 6,91 7,83 10,02
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,97 6,50 6,54 6,80 8,00
100 m2 und mehr 6,17 6,18 6,29 5,93 8,29
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,45 7,23 7,02 6,72 8,27
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,46 5,36 5,26 5,15 7,08
100 m2 und mehr 4,97 4,77 4,70 4,87 6,81
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,44 9,13 8,81 8,90 13,01
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,45 7,05 7,10 6,89 9,39
100 m2 und mehr 7,50 6,39 6,60 6,40 9,39
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,02 5,75 5,50 8,12 8,77
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,15 5,37 5,20 7,05 7,01
100 m2 und mehr 5,44 5,11 5,01 6,14 7,26
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,48 6,80 6,35 7,92 8,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,05 4,77 6,07 7,05
100 m2 und mehr 4,99 4,49 4,25 5,74 6,78
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,20 7,44 6,92 9,09 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,48 5,74 5,57 7,04 8,10
100 m2 und mehr 6,52 5,21 5,18 6,55 8,10
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,62 6,36 6,31 7,72 8,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,80 5,93 5,97 6,70 6,71
100 m2 und mehr 5,13 5,64 5,74 5,84 6,95
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,78 7,21 7,00 7,23 7,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,98 5,34 5,25 5,53 6,48
100 m2 und mehr 4,52 4,76 4,68 5,24 6,24
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,07 8,57 8,28 9,00 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,36 6,62 6,67 6,98 8,10
100 m2 und mehr 6,42 6,01 6,20 6,48 8,10
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,97 6,56 6,82 8,30 8,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,11 6,44 7,20 6,65
100 m2 und mehr 5,40 5,82 6,19 6,28 6,88
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,38 7,50 7,70 7,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,47 5,62 5,89 6,37
100 m2 und mehr 4,71 4,87 5,02 5,57 6,12
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,83 8,13 8,23 8,90 10,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,17 6,29 6,62 6,90 7,38
100 m2 und mehr 6,22 5,69 6,15 6,41 7,38
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m2 7,12 6,81 6,88 8,13 9,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,23 6,36 6,50 7,06 7,45
100 m2 und mehr 5,52 6,05 6,25 6,15 7,72
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,30 7,77 7,66 7,64 8,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35 5,76 5,75 5,85 7,22
100 m2 und mehr 4,87 5,13 5,13 5,53 6,94
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,33 8,82 8,67 9,11 11,95
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,57 6,81 6,98 7,06 8,62
100 m2 und mehr 6,62 6,18 6,49 6,57 8,62
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m2 6,07 6,18 6,13 8,39 9,03
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,32 5,76 5,79 7,29 7,21
100 m2 und mehr 4,71 5,48 5,57 6,35 7,47
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,33 7,13 6,93 8,00 8,30
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,63 5,28 5,19 6,13 7,09
100 m2 und mehr 4,22 4,71 4,63 5,80 6,82
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,74 8,70 8,41 10,24 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,73 6,77 7,94 9,10
100 m2 und mehr 6,15 6,10 6,30 7,37 9,10
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,70 6,21 5,71 8,23 8,97
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,87 5,79 5,39 7,15 7,17
100 m2 und mehr 5,19 5,52 5,19 6,23 7,43
Zweifamilienhaus unter 60 m2 5,92 6,09 5,47 6,67 7,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,34 4,51 4,11 5,11 5,99
100 m2 und mehr 3,94 4,01 3,67 4,83 5,75
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,57 7,77 6,95 8,93 11,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,98 6,01 5,60 6,92 8,02
100 m2 und mehr 6,02 5,44 5,20 6,42 8,02
Sachsen-Anhalt Einfamilienhaus unter 60 m2 6,23 5,78 5,53 7,43 7,79
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45 5,39 5,22 6,45 6,23
100 m2 und mehr 4,83 5,14 5,02 5,62 6,45
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,19 6,37 5,96 6,75 6,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,54 4,72 4,47 5,17 5,85
100 m2 und mehr 4,13 4,20 3,98 4,89 5,62
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,22 7,41 6,90 8,24 9,90
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,69 5,72 5,55 6,38 7,14
100 m2 und mehr 5,74 5,19 5,16 5,93 7,14
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m2 7,16 6,92 6,87 8,47 9,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,28 6,45 6,49 7,35 7,37
100 m2 und mehr 5,55 6,14 6,24 6,41 7,64
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,55 8,10 7,86 8,18 8,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,54 6,01 5,90 6,27 7,34
100 m2 und mehr 5,03 5,34 5,26 5,92 7,06
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,85 8,39 8,10 8,89 11,09
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19 6,47 6,52 6,89 7,99
100 m2 und mehr 6,24 5,87 6,06 6,40 7,99
Thüringen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,36 6,58 6,41 8,31 9,59
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66
100 m2 und mehr 5,71 5,83 5,82 6,29 7,94
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,00 6,67 7,30 8,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95
100 m2 und mehr 4,71 4,62 4,45 5,29 6,68
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,70 7,61 7,22 8,33 11,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94
100 m2 und mehr 6,12 5,33 5,40 6,00 7,94
*)*)
II.
Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Mietniveaustufe 1 – 20,0 %
Mietniveaustufe 2 – 10,0 %
Mietniveaustufe 3  +/– 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %


Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.
* Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) 35 EUR/Monat

Anlage 40  (zu § 255) Bewirtschaftungskosten

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1840)


Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254

Restnutzungsdauer Grundstücksart
1 2 3
Ein- und
Zweifamilienhäuser
Wohnungseigentum Mietwohngrundstück
≥ 60 Jahre 18 23 21
40 bis 59 Jahre 21 25 23
20 bis 39 Jahre 25 29 27
< 20 Jahre 27 31 29

Anlage 41  (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1841 – 1846)


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
  1 0,9852 0,9843 0,9833 0,9823 0,9814 0,9804 0,9794 0,9785 0,9775 0,9766 0,9756
  2 0,9707 0,9688 0,9668 0,9649 0,9631 0,9612 0,9593 0,9574 0,9555 0,9537 0,9518
  3 0,9563 0,9535 0,9507 0,9479 0,9451 0,9423 0,9396 0,9368 0,9341 0,9313 0,9286
  4 0,9422 0,9385 0,9348 0,9311 0,9275 0,9238 0,9202 0,9166 0,9131 0,9095 0,9060
  5 0,9283 0,9237 0,9192 0,9147 0,9102 0,9057 0,9013 0,8969 0,8925 0,8882 0,8839
  6 0,9145 0,9092 0,9038 0,8985 0,8932 0,8880 0,8828 0,8776 0,8725 0,8674 0,8623
  7 0,9010 0,8948 0,8887 0,8826 0,8766 0,8706 0,8646 0,8587 0,8528 0,8470 0,8413
  8 0,8877 0,8807 0,8738 0,8670 0,8602 0,8535 0,8468 0,8402 0,8337 0,8272 0,8207
  9 0,8746 0,8669 0,8592 0,8517 0,8442 0,8368 0,8294 0,8221 0,8149 0,8078 0,8007
 10 0,8617 0,8532 0,8449 0,8366 0,8284 0,8203 0,8123 0,8044 0,7966 0,7889 0,7812
 11 0,8489 0,8398 0,8307 0,8218 0,8130 0,8043 0,7956 0,7871 0,7787 0,7704 0,7621
 12 0,8364 0,8266 0,8169 0,8073 0,7978 0,7885 0,7793 0,7702 0,7612 0,7523 0,7436
 13 0,8240 0,8135 0,8032 0,7930 0,7830 0,7730 0,7632 0,7536 0,7441 0,7347 0,7254
 14 0,8118 0,8007 0,7898 0,7790 0,7684 0,7579 0,7475 0,7374 0,7273 0,7175 0,7077
 15 0,7999 0,7881 0,7766 0,7652 0,7540 0,7430 0,7322 0,7215 0,7110 0,7006 0,6905
 16 0,7880 0,7757 0,7636 0,7517 0,7400 0,7284 0,7171 0,7060 0,6950 0,6842 0,6736
 17 0,7764 0,7635 0,7508 0,7384 0,7262 0,7142 0,7024 0,6908 0,6794 0,6682 0,6572
 18 0,7649 0,7515 0,7383 0,7253 0,7126 0,7002 0,6879 0,6759 0,6641 0,6525 0,6412
 19 0,7536 0,7396 0,7259 0,7125 0,6993 0,6864 0,6738 0,6614 0,6492 0,6372 0,6255
 20 0,7425 0,7280 0,7138 0,6999 0,6863 0,6730 0,6599 0,6471 0,6346 0,6223 0,6103
 21 0,7315 0,7165 0,7019 0,6875 0,6735 0,6598 0,6463 0,6332 0,6203 0,6077 0,5954
 22 0,7207 0,7052 0,6901 0,6754 0,6609 0,6468 0,6330 0,6196 0,6064 0,5935 0,5809
 23 0,7100 0,6941 0,6786 0,6634 0,6486 0,6342 0,6200 0,6062 0,5927 0,5796 0,5667
 24 0,6995 0,6832 0,6673 0,6517 0,6365 0,6217 0,6073 0,5932 0,5794 0,5660 0,5529
 25 0,6892 0,6724 0,6561 0,6402 0,6247 0,6095 0,5948 0,5804 0,5664 0,5527 0,5394
 26 0,6790 0,6619 0,6451 0,6289 0,6130 0,5976 0,5825 0,5679 0,5536 0,5398 0,5262
 27 0,6690 0,6514 0,6344 0,6177 0,6016 0,5859 0,5706 0,5557 0,5412 0,5271 0,5134
 28 0,6591 0,6412 0,6238 0,6068 0,5904 0,5744 0,5588 0,5437 0,5290 0,5148 0,5009
 29 0,6494 0,6311 0,6133 0,5961 0,5794 0,5631 0,5473 0,5320 0,5171 0,5027 0,4887
 30 0,6398 0,6211 0,6031 0,5856 0,5686 0,5521 0,5361 0,5206 0,5055 0,4909 0,4767
 31 0,6303 0,6114 0,5930 0,5752 0,5580 0,5412 0,5251 0,5094 0,4941 0,4794 0,4651
 32 0,6210 0,6017 0,5831 0,5650 0,5476 0,5306 0,5143 0,4984 0,4830 0,4682 0,4538
 33 0,6118 0,5923 0,5733 0,5550 0,5373 0,5202 0,5037 0,4877 0,4722 0,4572 0,4427
 34 0,6028 0,5829 0,5638 0,5452 0,5273 0,5100 0,4933 0,4772 0,4616 0,4465 0,4319
 35 0,5939 0,5737 0,5543 0,5356 0,5175 0,5000 0,4832 0,4669 0,4512 0,4360 0,4214
 36 0,5851 0,5647 0,5451 0,5261 0,5078 0,4902 0,4732 0,4568 0,4410 0,4258 0,4111
 37 0,5764 0,5558 0,5360 0,5168 0,4984 0,4806 0,4635 0,4470 0,4311 0,4158 0,4011
 38 0,5679 0,5471 0,5270 0,5077 0,4891 0,4712 0,4540 0,4374 0,4214 0,4061 0,3913
 39 0,5595 0,5385 0,5182 0,4987 0,4800 0,4619 0,4446 0,4280 0,4120 0,3966 0,3817
 40 0,5513 0,5300 0,5095 0,4899 0,4710 0,4529 0,4355 0,4188 0,4027 0,3873 0,3724
 41 0,5431 0,5216 0,5010 0,4812 0,4622 0,4440 0,4265 0,4097 0,3936 0,3782 0,3633
 42 0,5351 0,5134 0,4926 0,4727 0,4536 0,4353 0,4178 0,4009 0,3848 0,3693 0,3545
 43 0,5272 0,5053 0,4844 0,4644 0,4452 0,4268 0,4092 0,3923 0,3761 0,3607 0,3458
 44 0,5194 0,4974 0,4763 0,4561 0,4369 0,4184 0,4007 0,3838 0,3677 0,3522 0,3374
 45 0,5117 0,4895 0,4683 0,4481 0,4287 0,4102 0,3925 0,3756 0,3594 0,3440 0,3292
 46 0,5042 0,4818 0,4605 0,4402 0,4207 0,4022 0,3844 0,3675 0,3513 0,3359 0,3211
 47 0,4967 0,4742 0,4528 0,4324 0,4129 0,3943 0,3765 0,3596 0,3434 0,3280 0,3133
 48 0,4894 0,4668 0,4452 0,4247 0,4052 0,3865 0,3688 0,3518 0,3357 0,3203 0,3057
 49 0,4821 0,4594 0,4378 0,4172 0,3976 0,3790 0,3612 0,3443 0,3282 0,3128 0,2982
 50 0,4750 0,4522 0,4305 0,4098 0,3902 0,3715 0,3538 0,3369 0,3208 0,3055 0,2909
 51 0,4680 0,4451 0,4233 0,4026 0,3829 0,3642 0,3465 0,3296 0,3136 0,2983 0,2838
 52 0,4611 0,4381 0,4162 0,3955 0,3758 0,3571 0,3394 0,3225 0,3065 0,2913 0,2769
 53 0,4543 0,4312 0,4093 0,3885 0,3688 0,3501 0,3324 0,3156 0,2996 0,2845 0,2702
 54 0,4475 0,4244 0,4024 0,3816 0,3619 0,3432 0,3255 0,3088 0,2929 0,2778 0,2636
 55 0,4409 0,4177 0,3957 0,3749 0,3552 0,3365 0,3188 0,3021 0,2863 0,2713 0,2572
 56 0,4344 0,4111 0,3891 0,3682 0,3485 0,3299 0,3123 0,2956 0,2799 0,2650 0,2509
 57 0,4280 0,4046 0,3826 0,3617 0,3420 0,3234 0,3059 0,2893 0,2736 0,2588 0,2448
 58 0,4217 0,3983 0,3762 0,3553 0,3357 0,3171 0,2996 0,2830 0,2674 0,2527 0,2388
 59 0,4154 0,3920 0,3699 0,3490 0,3294 0,3109 0,2934 0,2769 0,2614 0,2468 0,2330
 60 0,4093 0,3858 0,3637 0,3429 0,3233 0,3048 0,2874 0,2710 0,2555 0,2410 0,2273
 61 0,4032 0,3797 0,3576 0,3368 0,3172 0,2988 0,2815 0,2652 0,2498 0,2353 0,2217
 62 0,3973 0,3738 0,3516 0,3309 0,3113 0,2929 0,2757 0,2594 0,2442 0,2298 0,2163
 63 0,3914 0,3679 0,3458 0,3250 0,3055 0,2872 0,2700 0,2539 0,2387 0,2244 0,2111
 64 0,3856 0,3621 0,3400 0,3193 0,2998 0,2816 0,2645 0,2484 0,2333 0,2192 0,2059
 65 0,3799 0,3564 0,3343 0,3136 0,2942 0,2761 0,2590 0,2430 0,2281 0,2140 0,2009
 66 0,3743 0,3508 0,3287 0,3081 0,2887 0,2706 0,2537 0,2378 0,2230 0,2090 0,1960
 67 0,3688 0,3452 0,3232 0,3026 0,2834 0,2653 0,2485 0,2327 0,2179 0,2041 0,1912
 68 0,3633 0,3398 0,3178 0,2973 0,2781 0,2601 0,2434 0,2277 0,2130 0,1993 0,1865
 69 0,3580 0,3345 0,3125 0,2920 0,2729 0,2550 0,2384 0,2228 0,2082 0,1947 0,1820
 70 0,3527 0,3292 0,3073 0,2869 0,2678 0,2500 0,2335 0,2180 0,2036 0,1901 0,1776
 71 0,3475 0,3240 0,3021 0,2818 0,2628 0,2451 0,2287 0,2133 0,1990 0,1857 0,1732
 72 0,3423 0,3189 0,2971 0,2768 0,2579 0,2403 0,2239 0,2087 0,1945 0,1813 0,1690
 73 0,3373 0,3139 0,2921 0,2719 0,2531 0,2356 0,2193 0,2042 0,1901 0,1771 0,1649
 74 0,3323 0,3089 0,2872 0,2671 0,2484 0,2310 0,2148 0,1998 0,1859 0,1729 0,1609
 75 0,3274 0,3041 0,2824 0,2624 0,2437 0,2265 0,2104 0,1955 0,1817 0,1689 0,1569
 76 0,3225 0,2993 0,2777 0,2577 0,2392 0,2220 0,2061 0,1913 0,1776 0,1649 0,1531
 77 0,3178 0,2946 0,2731 0,2532 0,2347 0,2177 0,2018 0,1872 0,1736 0,1610 0,1494
 78 0,3131 0,2899 0,2685 0,2487 0,2304 0,2134 0,1977 0,1832 0,1697 0,1573 0,1457
 79 0,3084 0,2854 0,2640 0,2443 0,2261 0,2092 0,1936 0,1792 0,1659 0,1536 0,1422
 80 0,3039 0,2809 0,2596 0,2400 0,2219 0,2051 0,1896 0,1754 0,1622 0,1500 0,1387
 81 0,2994 0,2764 0,2553 0,2357 0,2177 0,2011 0,1857 0,1716 0,1585 0,1465 0,1353
 82 0,2950 0,2721 0,2510 0,2316 0,2137 0,1971 0,1819 0,1679 0,1550 0,1430 0,1320
 83 0,2906 0,2678 0,2468 0,2275 0,2097 0,1933 0,1782 0,1643 0,1515 0,1397 0,1288
 84 0,2863 0,2636 0,2427 0,2235 0,2058 0,1895 0,1745 0,1607 0,1481 0,1364 0,1257
 85 0,2821 0,2594 0,2386 0,2195 0,2019 0,1858 0,1709 0,1573 0,1447 0,1332 0,1226
 86 0,2779 0,2554 0,2346 0,2156 0,1982 0,1821 0,1674 0,1539 0,1415 0,1301 0,1196
 87 0,2738 0,2513 0,2307 0,2118 0,1945 0,1786 0,1640 0,1506 0,1383 0,1270 0,1167
 88 0,2698 0,2474 0,2269 0,2081 0,1908 0,1751 0,1606 0,1473 0,1352 0,1241 0,1138
 89 0,2658 0,2435 0,2231 0,2044 0,1873 0,1716 0,1573 0,1442 0,1322 0,1211 0,1111
 90 0,2619 0,2396 0,2193 0,2008 0,1838 0,1683 0,1541 0,1411 0,1292 0,1183 0,1084
 91 0,2580 0,2359 0,2157 0,1972 0,1804 0,1650 0,1509 0,1380 0,1263 0,1155 0,1057
 92 0,2542 0,2322 0,2121 0,1937 0,1770 0,1617 0,1478 0,1351 0,1234 0,1128 0,1031
 93 0,2504 0,2285 0,2085 0,1903 0,1737 0,1586 0,1447 0,1321 0,1207 0,1102 0,1006
 94 0,2467 0,2249 0,2050 0,1869 0,1705 0,1554 0,1418 0,1293 0,1179 0,1076 0,0982
 95 0,2431 0,2214 0,2016 0,1836 0,1673 0,1524 0,1389 0,1265 0,1153 0,1051 0,0958
 96 0,2395 0,2179 0,1982 0,1804 0,1642 0,1494 0,1360 0,1238 0,1127 0,1026 0,0934
 97 0,2359 0,2144 0,1949 0,1772 0,1611 0,1465 0,1332 0,1211 0,1102 0,1002 0,0912
 98 0,2324 0,2111 0,1917 0,1741 0,1581 0,1436 0,1305 0,1185 0,1077 0,0979 0,0889
 99 0,2290 0,2077 0,1885 0,1710 0,1552 0,1408 0,1278 0,1160 0,1053 0,0956 0,0868
100 0,2256 0,2045 0,1853 0,1680 0,1523 0,1380 0,1251 0,1135 0,1029 0,0933 0,0846


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4 % 4,5 %
  1 0,9747 0,9737 0,9728 0,9718 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569
  2 0,9500 0,9481 0,9463 0,9444 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157
  3 0,9259 0,9232 0,9205 0,9178 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763
  4 0,9024 0,8989 0,8954 0,8919 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386
  5 0,8796 0,8753 0,8710 0,8668 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025
  6 0,8573 0,8523 0,8473 0,8424 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679
  7 0,8355 0,8299 0,8242 0,8186 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348
  8 0,8144 0,8080 0,8018 0,7956 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032
  9 0,7937 0,7868 0,7799 0,7731 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729
 10 0,7736 0,7661 0,7587 0,7514 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439
 11 0,7540 0,7460 0,7380 0,7302 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162
 12 0,7349 0,7264 0,7179 0,7096 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897
 13 0,7163 0,7073 0,6984 0,6896 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643
 14 0,6981 0,6887 0,6794 0,6702 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400
 15 0,6804 0,6706 0,6609 0,6513 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167
 16 0,6632 0,6529 0,6429 0,6329 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945
 17 0,6464 0,6358 0,6253 0,6151 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732
 18 0,6300 0,6191 0,6083 0,5978 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528
 19 0,6140 0,6028 0,5917 0,5809 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333
 20 0,5985 0,5869 0,5756 0,5645 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146
 21 0,5833 0,5715 0,5599 0,5486 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968
 22 0,5685 0,5565 0,5447 0,5332 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797
 23 0,5541 0,5419 0,5299 0,5181 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634
 24 0,5401 0,5276 0,5154 0,5035 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477
 25 0,5264 0,5137 0,5014 0,4893 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327
 26 0,5131 0,5002 0,4877 0,4756 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184
 27 0,5001 0,4871 0,4744 0,4622 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047
 28 0,4874 0,4743 0,4615 0,4491 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916
 29 0,4750 0,4618 0,4490 0,4365 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790
 30 0,4630 0,4497 0,4367 0,4242 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670
 31 0,4513 0,4378 0,4248 0,4122 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555
 32 0,4398 0,4263 0,4133 0,4006 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445
 33 0,4287 0,4151 0,4020 0,3893 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340
 34 0,4178 0,4042 0,3911 0,3783 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239
 35 0,4072 0,3936 0,3804 0,3677 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143
 36 0,3969 0,3832 0,3700 0,3573 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050
 37 0,3869 0,3732 0,3600 0,3472 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962
 38 0,3771 0,3633 0,3502 0,3375 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878
 39 0,3675 0,3538 0,3406 0,3279 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797
 40 0,3582 0,3445 0,3313 0,3187 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719
 41 0,3491 0,3354 0,3223 0,3097 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645
 42 0,3403 0,3266 0,3135 0,3010 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574
 43 0,3316 0,3180 0,3050 0,2925 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507
 44 0,3232 0,3097 0,2967 0,2843 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442
 45 0,3150 0,3015 0,2886 0,2763 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380
 46 0,3071 0,2936 0,2807 0,2685 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320
 47 0,2993 0,2859 0,2731 0,2609 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263
 48 0,2917 0,2784 0,2657 0,2535 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209
 49 0,2843 0,2710 0,2584 0,2464 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157
 50 0,2771 0,2639 0,2514 0,2395 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107
 51 0,2701 0,2570 0,2445 0,2327 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059
 52 0,2632 0,2502 0,2379 0,2262 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014
 53 0,2566 0,2437 0,2314 0,2198 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970
 54 0,2501 0,2372 0,2251 0,2136 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928
 55 0,2437 0,2310 0,2190 0,2076 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888
 56 0,2375 0,2249 0,2130 0,2017 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850
 57 0,2315 0,2190 0,2072 0,1960 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814
 58 0,2257 0,2133 0,2016 0,1905 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778
 59 0,2199 0,2077 0,1961 0,1851 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745
 60 0,2144 0,2022 0,1907 0,1799 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713
 61 0,2089 0,1969 0,1855 0,1748 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682
 62 0,2036 0,1917 0,1805 0,1699 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653
 63 0,1985 0,1867 0,1756 0,1651 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625
 64 0,1935 0,1818 0,1708 0,1605 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598
 65 0,1885 0,1770 0,1661 0,1560 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572
 66 0,1838 0,1723 0,1616 0,1516 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547
 67 0,1791 0,1678 0,1572 0,1473 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524
 68 0,1746 0,1634 0,1529 0,1431 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501
 69 0,1702 0,1591 0,1488 0,1391 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480
 70 0,1658 0,1549 0,1447 0,1352 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459
 71 0,1616 0,1508 0,1408 0,1314 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439
 72 0,1575 0,1469 0,1369 0,1277 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420
 73 0,1535 0,1430 0,1332 0,1241 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402
 74 0,1497 0,1392 0,1296 0,1206 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385
 75 0,1459 0,1356 0,1260 0,1172 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368
 76 0,1422 0,1320 0,1226 0,1139 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353
 77 0,1386 0,1286 0,1193 0,1107 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337
 78 0,1351 0,1252 0,1160 0,1075 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323
 79 0,1316 0,1219 0,1129 0,1045 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309
 80 0,1283 0,1187 0,1098 0,1016 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296
 81 0,1250 0,1156 0,1068 0,0987 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283
 82 0,1219 0,1125 0,1039 0,0959 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271
 83 0,1188 0,1096 0,1011 0,0932 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259
 84 0,1158 0,1067 0,0983 0,0906 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248
 85 0,1128 0,1039 0,0956 0,0880 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237
 86 0,1100 0,1011 0,0930 0,0856 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227
 87 0,1072 0,0985 0,0905 0,0832 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217
 88 0,1045 0,0959 0,0880 0,0808 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208
 89 0,1018 0,0934 0,0856 0,0785 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199
 90 0,0993 0,0909 0,0833 0,0763 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190
 91 0,0967 0,0885 0,0810 0,0742 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182
 92 0,0943 0,0862 0,0788 0,0721 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174
 93 0,0919 0,0839 0,0767 0,0700 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167
 94 0,0896 0,0817 0,0746 0,0681 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160
 95 0,0873 0,0796 0,0726 0,0662 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153
 96 0,0851 0,0775 0,0706 0,0643 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146
 97 0,0829 0,0755 0,0687 0,0625 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140
 98 0,0808 0,0735 0,0668 0,0607 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134
 99 0,0788 0,0715 0,0650 0,0590 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128
100 0,0768 0,0697 0,0632 0,0573 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123


Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
q
= 1 + LZ wobei
LZ
= Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n
= Restnutzungsdauer
p
= Zinsfuß

Anlage 42  (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)


I.
Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II.
Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

Gebäudeart Baujahrgruppe
vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
 1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)   695   886 1 118
 2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser   736   937 1 494
 3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude   839 1 071 1 736
 4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 1 004 1 282 1 555
 5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 1 164 1 488 1 710
 6 Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime   876 1 118 1 370
 7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1 334 1 705 2 075
 8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1 118 1 427 1 859
 9.1 Sporthallen 1 133 1 447 1 777
 9.2 Tennishallen   814 1 040 1 226
 9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1 978 2 524 3 075
10.1 Verbrauchermärkte   582   742   896
10.2 Kauf- und Warenhäuser 1 066 1 360 1 633
10.3 Autohäuser ohne Werkstatt   757   968 1 277
11.1 Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise   762   973 1 200
11.2 Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise   536   680   942
12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager   283   361   505
12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung   443   567   711
12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung   716   917 1 128
13 Museen, Theater, Sakralbauten 1 514 1 875 2 395
14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches   263
15 Stallbauten   422
16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen   623
17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen   500
18 Carports und Ähnliches   196
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Anlage 43  (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)


  Bodenrichtwert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m2 bis 300 EUR/m2 über 300 EUR/m2
bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00
750 000 EUR 0,75 0,85 0,95
1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90
1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85
2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80
3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75
über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70