BFStrSonGebV

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung - BFStrSonGebV)


Ausfertigungsdatum: 31.05.2021
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Sondernutzungsgebühren
    § 2  Bemessungsgrundsätze
    § 3  Festsetzung und Erhebung der Gebühren
    § 4  Gebührenschuldner
    § 5  Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
    § 6  Gebührenfreiheit
    § 7  Stundung, Niederschlagung, Erlass
    § 8  Erstattung von Gebühren
    § 9  Ablösung
    § 10  Übergangsregelung
    § 11  Inkrafttreten
    Anlage  (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 11.6.2021 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1  Sondernutzungsgebühren

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Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.

§ 2  Bemessungsgrundsätze

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(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3  Festsetzung und Erhebung der Gebühren

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(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.

§ 4  Gebührenschuldner

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(1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5  Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

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(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld
1.
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2.
in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder
3.
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 6  Gebührenfreiheit

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(1) Von den Gebühren sind befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt eines Landes oder mehrerer Länder getragen werden,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen,
4.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Sondernutzungen unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.
(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für
1.
Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,
2.
zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
3.
öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt sind.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7  Stundung, Niederschlagung, Erlass

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Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 8  Erstattung von Gebühren

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(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
1.
die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
2.
die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
3.
der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.

§ 9  Ablösung

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Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.

§ 10  Übergangsregelung

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(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.

§ 11  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage  (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599)
    Gebühr in Euro
Nr. Art der Sondernutzung jährlich sonstige
1 Zufahrten und Zugänge    
1.1 Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit 25 bis 150  
1.2 Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei
1.3 Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 50 bis 5 000  
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
2.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen gebührenfrei
2.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen gebührenfrei
2.3 Andere Leitungen    
2.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers    
2.3.1.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 500
einmalig
2.3.1.2 Längerdauernd 90 bis 1 000  
2.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei
2.5 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes    
2.5.1 Höhengleich    
2.5.1.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 1 000
einmalig
2.5.1.2 Längerdauernd 70 bis 1 000  
2.5.2 Höhenfrei    
2.5.2.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 500
einmalig
2.5.2.2 Längerdauernd 45 bis 500  
2.6 Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen    
2.6.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 100
einmalig
2.6.2 Längerdauernd 50 bis 300  
2.7 Über- oder Unterführungen privater Wege    
2.7.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 500
einmalig
2.7.2 Längerdauernd 40 bis 500  
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
3.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen gebührenfrei
3.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen gebührenfrei
3.3 Andere Leitungen je angefangene 100 m    
3.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers    
3.3.1.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 45
monatlich
3.3.1.2 Längerdauernd 50 bis 500  
3.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
3.4 Gleise    
3.4.1 Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.4.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m 50 bis 1 000  
3.5 O-Busleitungen einschließlich Masten gebührenfrei
3.6 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
4.1 Schilder einschließlich Masten und Pfosten    
4.1.1 Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder gebührenfrei
4.1.2 Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager   25 bis 200
einmalig
4.1.3 Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente    
4.1.3.1 Bis zu 1 Jahr   25 bis 500
einmalig
4.1.3.2 Längerdauernd 50 bis 500  
4.2 Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke gebührenfrei
4.3 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche    
4.3.1 Bis zu 1 Jahr   20 bis 200
einmalig
4.3.2 Längerdauernd 40 bis 200  
4.4 Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse 40 bis 500  
4.5 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen 50 bis 500  
4.6 Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche   2 bis 10
wöchentlich
(mindestens 20)
5 Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
5.1 Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material   10 bis 175
wöchentlich
5.2 Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche    
5.2.1 Bis zu 1 Jahr   1 bis 20
wöchentlich
(mindestens 20)
5.2.2 Längerdauernd 2 bis 50
(mindestens 85)
 
5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen   20 bis 400
täglich
5.4 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind    
5.4.1 Bis zu 1 Jahr   5 bis 500
einmalig
5.4.2 Längerdauernd 50 bis 1 000