BKATerrAbwG

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKATerrAbwG)


Ausfertigungsdatum: 25.12.2008
Stand:
    Art 5  Einschränkung von Grundrechten
    Art 6  Evaluation

Fussnoten:


(+++ Textnachweis des Zitiergebotes (Art. 5) u. der Evaluierungsvorschrift
(Art. 6) ab: 1.1.2009 – im Übrigen Änderungsvorschrift – kein Textnachweis +++)

Art 5  Einschränkung von Grundrechten

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Art 6  Evaluation

Norm in neuem Fenster öffnen
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.