BKGebV

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)


Ausfertigungsdatum: 13.09.2019
Stand:
V aufgeh. durch § 7 Satz 2 Nr 1 V 202-5-16 v. 19.8.2021 I 3715 mWv 1.10.2021
    Eingangsformel
    § 1  Gebühren- und Auslagenerhebung
    § 2  Gebührenart
    § 3  Gebührenhöhe
    § 4  Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse
    § 5  Zeitlicher Anwendungsbereich
    § 6  Inkrafttreten
    Anlage 1  (zu § 3)Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
    Anlage 2  (zu § 3)Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2019 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1  Gebühren- und Auslagenerhebung

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Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern
1.
nach den Abschnitten 3 und 5 bis 7 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
2.
nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist.

§ 2  Gebührenart

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Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

§ 3  Gebührenhöhe

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Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.

§ 4  Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse

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In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.

§ 5  Zeitlicher Anwendungsbereich

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Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.

§ 6  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1  (zu § 3)Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1395)

Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenrahmen
(Angaben in Euro)
 1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 1 500 bis  42 000
 2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG

8 000 bis 170 500
 3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG
1 000 bis   6 500
 4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
1 500 bis  42 000
 5 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1 000 bis  33 500
 6 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG
500 bis  20 500
 7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1 500 bis  38 000
 8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG
500 bis  20 500
 9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis  17 500
10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis  17 500
11 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1 500 bis  40 500
12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis   5 000
13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1 000 bis  27 000
14 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis  20 500

Anlage 2  (zu § 3)Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1396)

Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenrahmen
(Angaben in Euro)
 1 Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 8 000 bis  90 000
 2 Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4 000 bis  76 500
 3 Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3 000 bis  34 000
 4 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3 000 bis  34 000
 5 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
6 500 bis 171 000
 6 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
9 000 bis 177 000
 7 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
6 500 bis 171 000
 8 Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. § 39 TKG
1 000 bis  40 500
 9 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. §§ 46 und 47 TKG
1 000 bis  36 000
10 Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3 000 bis  32 500
11 Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1 500 bis  13 500
12 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG
4 000 bis  48 000