BLEÖLGKostV

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)


Ausfertigungsdatum: 19.11.2003
Stand:
V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 92 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 120 G v. 7.8.2013 I 3154
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 96 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666
    Eingangsformel
    § 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen
    § 2  Gebühren
    § 3  Auslagen
    § 4  Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
    § 5  Übergangsregelung
    § 6  Inkrafttreten
    Anlage  (zu § 2)Verzeichnis der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 5.12.2003 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2  Gebühren

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Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 3  Auslagen

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Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.

§ 4  Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

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(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 5  Übergangsregelung

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Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren und Auslagen in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 6  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage  (zu § 2)Verzeichnis der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes

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(Fundstelle: BGBl. I 2010, 81; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührennummer Gebührenverzeichnis Gebühr in Euro
1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007  
1.1 Erteilung der Zulassung 1 520 bis 9 780
1.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 51 bis 4 890
2 Genehmigung zur Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19  
2.1 Erteilung der Genehmigung 82 bis 3 193
2.2 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 55 bis 939
2.3 Ausstellung der Originalbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

24
2.4 Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigungen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar

12
3 Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007  
3.1 Erteilung der Zulassung 47 bis 446
3.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 24 bis 235.