BSchuWV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (Bundesschuldenwesenverordnung - BSchuWV)


Ausfertigungsdatum: 19.07.2006
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
    § 2  Vorbehalt
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

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Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

§ 2  Vorbehalt

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Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.