1
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Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
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1.1
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Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
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1.1.1
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Anbau einschließlich Gewinnung
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240
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1.1.2
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Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
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480
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1.1.3
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Binnenhandel
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590
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1.1.4
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– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
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8 850
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1.1.5
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Außenhandel einschließlich Binnenhandel
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1 040
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1.1.6
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– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
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15 600
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1.2
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Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
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1.2.1
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Anbau einschließlich Gewinnung
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190
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1.2.2
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Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
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190
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1.2.3
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Erwerb
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190
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1.2.4
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Abgabe
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190
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1.2.5
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Einfuhr
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190
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1.2.6
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Ausfuhr
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190
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1.3
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Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
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1.3.1
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Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
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480
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1.3.2
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Einfuhr
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500
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1.3.3
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Ausfuhr
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500
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2
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Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
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2.1
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Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes
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250
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2.2
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Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers
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110
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3
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In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
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3.1
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Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
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entsprechend Gebührennummer 1
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3.2
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Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers
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50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
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3.3
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Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
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50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
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4
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In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
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4.1
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Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung
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90
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4.2
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Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung
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190
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5
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Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis
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25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
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6
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Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes
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190
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7
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Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
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150
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8
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Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes
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660 bis 15 000
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9
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Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
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70
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10
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Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück
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60
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11
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Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
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11.1
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Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte
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50 bis 500
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11.2
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Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen
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50 bis 250
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11.3
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Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)
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500 bis 5 000
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